Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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werden, indem sie der Gesundheit der Menschen nachtheilig 
werden könnte. 
5) Wird irgendwo Viehmarkt gehalten, so sind Viehbe- 
schauer aufzustellen, welche das Vieh, bevor es auf den Markt 
gelassen werden darf, untersuchen müssen. Ist krankes Vieh 
darunter, so ist es sogleich zurückzuweisen. Ingleichen soll die 
Fleischbeschau überall geschärft werden, damit kein krankes Vieh 
geschlachtet werde. 
6) Theils um eine genaue Uebersicht zu haben, theils um 
allen Unterschleif zu verhüten, haben die Polizeibehörden da, 
wo die Seuche sich zeigt, sogleich den Viehstand tabellarisch 
aufnehmen zu lassen. Eine solche Tabelle, worin jeder Vieh- 
besitzer namentlich aufgeführt ist, worin ferner angegeben ist, 
wie viele Stück Hornvieh jeder besitze, wie viele davon bereits 
erkrankt, und von diesen entweder wieder genesen, gefallen, 
oder noch in der Kur seien, ist sogleich der unterzeichneten 
Stelle vorzulegen; zu Ende jeder Woche aber, so lange die 
Seuche in einem Orte anhält, eine neue, mit den sich ergeben- 
den Veränderungen einzusenden. 
7) Nach dem Aufhören der Seuche ist eine tabellarische 
Uebersicht über den Viehstand vor dem Ausbruche der Krank- 
heit, und über die Zahl der erkranken, der wieder genesenen, 
oder gefallenen Stücke einzusenden. 
8) Jeder Physikus, in dessen Bezirke die Seuche ausbricht, 
hat nach dem Ende derselben einen ausführlichen Bericht über 
den Ursprung und die Verbreitung der Seuche sammt raisoniren- 
den Bemerkungen über deren Natur, Kurmethode u. s. w. ein- 
zuschicken. 
9) In jedem Orte, wo die Seuche ausbricht, ist vom 
Physikus ein taugliches Individuum in der Behandlung des 
kranken Viehes zu unterrichten. 
§. 2. 
Unterricht für die Viehbesitzer. 
Einzelne Stücke Hornvieh können durch den Einfluß der 
Witterung, durch zu frühes Austreiben auf die Weide, durch 
schlechtes Futter, Pfützenwasser, Unreinlichkeit der Ställe u. dgl. 
die Maulseuche bekommen; durch den Geifer von diesen 
werden dann die übrigen im Stalle, oder auf der Weide angesteckt. 
Med.-Verordn. 2. Bod.6 41
	        
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