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1) Wenn sich an einem Orte die Serche zeigt, so muß
auf der Stelle aller Viehverkehr zwischen den angesteckten und
den benachkarten Orten aufgehoben werden.
2) Das kranke Vieh soll, so viel als möglich, von dem
gesunden abgesondert werven. Eben se muß man Sorge tragen,
daß durch Futter oder Trinkgeschirre u. dgl. kein Geifer von
krankem Viehe dem gesunden mitgetheilt werde.
3) Kein krankes Bieh darf ausgetrieben, und überhaupt
soll da, we die Seuche herrscht, der Weidetrieb gänzlich ein-
gestellt werden.
4) Kein krankes Vieh darf verkauft, noch auch geschlachtet
werden. Die Milch von kranken Kühen soll nicht genossen
werden, indem sie der Gesundheit der Menschen nachtheilig
werden könnte.
5) Wird irgendwo Viehmarkt gehalten, so find Viehbe-
schauer anfzustellen, welche das Vieh, bevor es auf den Markt
gelassen werden darf, untersuchen müssen. — Ist krankes Vieh
darunter, so ist es sogleich zurückzuweisen. Desgleichen soll die
Fleischbeschau überall geschärft werden, damit kein krankes Vieh
geschlachtet werde.
6) Theils um eine genaue Uebersicht zu haben, theils um
allen Unterschleif zu verhüten, haben die Polizeibehörden da,
wo die Seuche sich zeigt, sogleich den Viehstand tabellarisch
aufnehmen zu lassen. Eine solche Tabelle, worin jeder Vieh-
besitzer namentlich aufgeführt ist, worin ferner angegeben ist,
wie viel Stücke Hornvieh jeder besitze, wie viele vavon bereits
erkrankt, und von diesen entwever wieder genefen, gefallen oder
noch in der Kur seien, ist sogleich der unterzeichneten Stelle
vorzulegen; zu Ende jeder Woche aber, so lange die Seuche in
einem Orte anhält, eine neue mit den sich ergebenden Ver-
änderungen einzusenden.
7) Nach dem Aufhören der Seuche ist eine tabellarische
Uebersicht über den Viehstand vor dem Ausbruche der Krankheit,
und über die Zahl der erkrankten, der wieder genesenen oder
gefallenen Stücke einzuschicken.
8) Jeder Physikus, in dessen Bezirke die Seuche ausbricht,
hat nach dem Ende verselben einen ausführlichen Bericht über
den Ursprung unv die Verbreitung der Seuche sammt raison-
nirenden Bemerkungen über deren Natur, Kurmethode u. s. w.
vorzulegen.