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9) In fedem Orks, wo die Seuche ausbrichb, ist dom
Pyysikus, bei Mangeb eder überhäuften Geschäften ves Thierarzkes
ein taugliches Individuumn in der Behandlung des kranken
Viehes zu unterrichten.
Da es übrigens möglich ist, daß durch die ungünstige
Witterung des diesjährigen Sommers noch andere Krankheiten
unter dem Viehe entstehen, so werden die Polizeibehörden und
Phyfiker Allos, was in ihren Kräften steht, anwenden, um dem
Ausbruche derfelben zuvorzukommen, namenutlich indem sie die
unter dem heutigen durch das Kreis-Intelligenzblatt bekannt gemachten
Vorsichtsmaaßregeln bei drohender Viehseuche so viel
als möglich zu verbreiten und ihre Befolgung zu veranlassen
und zu befördern suchen.
Passau, den 19. Oktober 1833.
Kgl. Regierung des Unterdonaukreises, K. d. J.
8. 2065.
Entschließung der k. Regierung des. Unterdonaukreises, K. d. J.,
vom 19. Oktober 1833, Maßregeln bei der gegenwärtig in mehreren
Theilen, des Kreises herrschenden Maul= und Klauenseuche betr.
Im'Namen Seiner Majestäk des Königs.
Bei der gegenwärtig, in verschiedenen Bezirken des Unterdonau-Kreises
unter dem Viehe herrschenden Maul= und
Klauenseuche findet sich bie unkerzeichnete Stelle aufgefordert,
den Viehbesitzern einen Unkerricht zur Behandlung und Pflege
kes krankes Viehes zu ertheilen. Zeigk sich an einem Orte
biese Seuche, so kann ver Viehbesitzer, in dessen Stalle die Seuche
sich zeigt, die übrigen Stücke allenfalls noch vor der Seuche
bewahren, wenn er das kranke Vieh sogleich von dem gesunden
entfernt, und Sorge träzt, daß dieses mit jenem nicht in Berührung
komme; die übrigen Viehbesitzer, in deren Ställe die
Seuche noch nicht eingedrungen ist, können ihr Vieh allenfalls
noch vor der Seuche bewahren, wenn sie es sogleich zu Hause
behalten, und mit dem übrigen Viehe des Dorfes nicht zusammen
kommen kaffen.
Da, wo die Seuche noch nicht ist, kann vas Vieh überhaupt
davor bewahtt werden; wenn man es nicht auf die Weide
schickt, sondern zu Hause läßt; wenn man es recht reinlich