Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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das mittelst Entschließung vom 12. September 1838 bereits 
anempfohlene Heilverfahren bei der Maul- und Klauenseuche, 
unter Anwendung eines durch vermehrte Schwefelsäure ver- 
stärkten Kupfer-Vitriols (Schwefelsaures Kupferoxyd) erneuert, 
als sehr vortheilhaft wirkend sich bewährt hat, so erhält die 
k. Regierung, Kammer des Innern, den Auftrag, sämmtliche 
untergebene Physikate und Verterinärärzte wiederholt auf dieses 
Heilverfahren aufmerksam machen zu lassen, um dasselbe, wo# 
dessen Gebrauch nur immer indicirt ist, stets anzuwenden. 
Um jedoch Mißverständnissen zu begegnen, wird hiebei 
zugleich zu bemerken sein, daß das fragliche Heilverfahren, so 
verläßig es auch in bestimmten Fällen ist, dennoch nicht als 
das einzige und unbedingt anwendbare zu betrachten sei, daß 
vielmehr nach den gewonnenen Erfahrungen auch andere Mittel 
und insbesondere gleich anfangs die bleiessigsauren Lehmum- 
schläge, der Alaun, die adstringirenden Dekokte, in schwierigen 
Fällen auch das salzsaure Antimon-Präparat oder die soge- 
nannte Spiesglanzbutter, die Holzsäure, die Kauterisation u. v. a. 
als heilsam sich bewährt und sogar zur gänzlichen Erhaltung 
der Klauen geführt haben, welche in den meisten Fällen bei dem 
Heilverfahren mit schwefelsaurem Kupferoxhyd wenigstens zum 
Theil verloren gehen müssen. 
München, den 27. Januar 1842. 
Ministerium des Innern. 
An sämmtliche k. Regierungen, Kammern des Innern, also ergangen. 
  
Nr. 7744. S. 269. 
Entschließung der k. Regierung von Mittelfranken, K. d. J., vom 
6. Dezember 1859, die Maul= und Klauenseuche betr. 
Im Namen Seiner Mogjestät des Königs. 
In mehreren Polizeidistrikten Mittelfrankens ist in diesem 
Herbste die Maul= und Klauenseuche unter dem Rindvieh auf- 
getreten. Mehrere Distrikts-Polizeibehörden unterließen die 
gleichzeitige berichtliche Anzeige und ordneten nach dem Aus- 
schreiben vom 6. Juli 1856 „Viehseuchen und ansteckende Thier- 
krankheiten betreffend“ periodische Stallvisitationen durch den 
Thierarzt an. Die allgemeine, miasmatische Verbreitung und 
der meist ungefährliche und rasche Verlauf dieser Seuche machen 
aber strenge polizeiliche Maßregeln nicht nothwendig, dagegen
	        
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