Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Stand gesetzten Staatsärarium bestimmen Wir für jeden ver 
50 Landgerichtsärzte, unter der Bedingung, sich ein Reitpferd 
halten zu müssen, vom 1. Jannar 1804 anfangend, einen jähr- 
lichen Sold von sechshundert Gulden. 
In diese 600 fl. ist aber dasjenige einzurechnen, was einige 
derselben bisher aus den landschaftlichen Staatscassen bezogen 
haben, und diese erhalten um soviel weniger aus Unserer 
Staatscasse. — Zugleich hört auch vom 1. Januar 1804 
anfangend alles dasjenige auf, was einige wenige derselben, 
und in einem sehr ungleichen Maaße bisber aus Unserem 
Staatsärarium, sowohl an Besoldung, als Emolumenten oder 
Naturalien zu beziehen hatten. 
5) Da dieser neue allgemeine Besoldungsgenuß erst mit 
dem 1. Januar 1804 anfängt, so genehmigen Wir nach 
dem zweiten besonderen Berichte Unserer Landesdirektion vom 
7. d. Mts., in Folge Unserer schon unterm 27. Mai vorläufig 
gegebenen Versicherung, daß denjenigen Landärzten, welche seit 
der Aufhebung der ständischen Klöster durch den Verlust ihrer 
ehemaligen, von den Klöstern bezogenen Bestallungen selbst 
einen Abbruch an ihrem nothdürftigsten Lebensunterhalt erlitten 
haben, die ihnen bestimmt begutachteten Summen aus der 
Kloster-Centralkasse für dieses laufende Jahr zum letztenmale 
in so weit angewiesen und vergütet werden, als einige derselben 
nicht etwa doch in den ersten Monaten dieses Jahres ein 
Ratum an diesen ihren ehemaligen Bestallungen von einigen 
Klöstern selbst noch bezogen haben, welches auf solchen Fall in 
Abzug zu bringen wäre. 
6) Wenn einige Städte und Märkte, welche bisher einen 
Arzt aus ihren Mitteln ganz oder zum Theile unterhalten 
haben, nun aber den Sitz des Landgerichtes, und mit demselben 
den Sitz des Landgerichtsarztes verlieren, ihren Lokalarzt doch 
behalten wollen, so soll ihnen dieses, so wie auch einem solchen 
Localarzte die nach obigem zweiten Punkte nirgends und nie- 
malen beschränkbare und freie Praxis in und außer dem Bezirke 
unbenommen sein, und es soll Unser Landgerichtsarzt keinen 
Anspruch auf die Lokalmittel eines solchen, noch ferners bleiben- 
den besonderen Stadt= oder Marktsphysikates haben, sondern 
sich mit dem obigen Aerarialgehalte, mit der auch freien Praxis, 
und mit demjenigen, was ihm etwa noch von der Gemeinde 
seiner neuen Localität ausgemittelt wird, begnügen.
	        
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