Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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k. Regierung berichtlich vorzulegen. 7) Ist die Seuche in dem 
gerichts= und thierärztlichen Rapporte hingegen als gutartig 
geschildert, zeigt sich dieselbe an mehreren zerstreut liegenden 
Orten, unter verschiedenen Thiergattungen und scheint sie 
miasmatischen Ursprunges zu sein, so wird keine Sperre ange- 
ordnet, sondern es werden bloß die benachbarten Orte von 
der herrschenden Seuche durch Currende in Kenntniß gesetzt 
und vor Communication und Vieheinfuhr aus dem erkrankten 
Orte gewarnt. Zugleich hat der Vorsteher alle zehn Tage über 
den Stand und Verlauf der Seuche an die Distrikts-Polizei= 
behörde Bericht zu machen, welcher dem kgl. Gerichtsarzte zur 
gutachtlichen Aeußerung mitzutheilen ist. 8) Nach Verfluß von 
acht Wochen, als dem längsten Termine (wenn nicht schon aus 
den früheren Berichten der Vorsteher zu ersehen ist, daß die 
Seuche aufgehört hat, in welchem Falle diese Nachsicht sofort 
in Vollzug gesetzt werden muß), wird eine zweite und letzte 
Nachsicht durch den Distriktsthierarzt vorgenommen, um sodann 
die Beendigung der Seuche zu constatiren und durch Bericht 
zur Vorlage bringen zu können. 9) Findet dagegen der Thier- 
arzt bei dieser Visitation, daß die Seuche noch nicht erloschen 
ist, so ist dieselte als bösartig zu betrachten und es tritt Stall- 
sperre der erkrankten Thiere und bei großer Ausdehnung der 
langen Dauer über viele Ställe Ortssperre ein, wobei sich nach 
Ziffer 5 zu verhalten ist. 10) Nach Beendigung einer bös- 
artigen Maul= und Klauen-Seuche und zwar, wenn 14 Tage 
lang kein neuer Krankheitsfall sich ergeben hat und alle Kranken 
genesen sind, muß eine entsprechende Stallreinigung sowie Chlor- 
Räucherung in Gegenwart des Thierarztes vorgenommen wer- 
den. 11) Beim Schlachten aller während herrschender Maul- 
und Klauen-Seuche getödteter Thiere, wenn dieselben nicht nach- 
weisbar als vollkommen gesunde oder gemästete Thiere geschlachtet 
worden sind, muß der Distrikts -Thierarzt gegenwärtig sein. 
12) Der Genuß und Verkauf von Milch seuchenkranker Thiere, 
gleichviel ob sie im Maule, an den Klauen oder an den Eutern 
leiden, ist bei Strafe verboten 13) Alle Thiere fallen ganz 
dem Wasen anheim und ihr Fleisch darf nicht genossen werden, 
bei welchen a) der Charakter der Seuche bösartig ist, die 
Krankheit lange gedauert hat und die Thiere abgemagert sind; 
b) bei Complication mit Milzbrand und c) bei Complication 
mit Lungenseuche unter den bei dieser Seuche angegebenen
	        
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