Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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vorsätzlichen Betrüger nach dem Seuchemandat vom Jahre 
1796 criminalisch zu behandeln hat. Eben so ist auch 
§. 10. 
auf dem platten Lande alles Hausirentragen oder sonstiges 
Transportiren des Fleisches, alles Schlachten bei Hause ohne 
vorgegangener Anzeige und genauer Besichtigung des Viehes 
vor und nach der Schlachtung durch Sachverständige, welche 
daher aller Orten sogleich zu bestellen und zu verpflichten sind, 
mit dem Bemerken zu verbieten, daß jedes heimlich geschlachtete 
Stück, wenn selbes auch bei der eintretenden Beschau gesund 
befunden würde, confiscirt; das kranke dagegen ohne weiters 
dem Abdecker zum Vergraben übergeben, der Eigenthümer aber 
dem Criminalprocesse unterworfen werden solle. 
§. 11. 
In Städten und Märkten, kurz in solchen Ortschaften, wo“ 
öffentliche Fleischbänke vorhanden sind, ist ernstlich und sorg- 
sam zu wachen, daß alles Schlachtvieh, welches von der herr- 
schenden Seuche bisher nicht befallen worden (sohin Hornvieh 
und Schweine), in offenem Schlachthause in Gegenwart des 
Bankknechtes und des für die Seuche noch speciell zu verpflich- 
tenden Visitators geschlachtet und das Fleisch zur Verleitgebung 
nicht früher geeignet erachtet werde, bis selbes von dem Visitator 
als gesund und genießbar erachtet worden ist; widrigenfalls 
die eben vorher festgesetzten Maßregeln unabänderlich eintreten 
sollen. 
Wenach sich also Jedermann zu achten, dann vor Schaden 
und Strafe zu hüten weiß. 
München, den 21. Juli 1807. 
Staatsministerium des Innern. 
S§S. 275. 
Entschließung der k. Regierung des Oberdonaukreises, K. d. J., 
vom 2. Juli 1822, Milzbrand unter den Pferden und dem Horn- 
vieh betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Nachdem sich aus den neuerlichen Anzeigen der k. Land- 
gerichte darstellte, daß jene Krankheit, welche seit der Mitte des 
vorigen Monats an mehreren Orten der Gerichts-Bezirke unter
	        
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