Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

709 
8. 12. 
Wasenplatz. 
Bei bösartigem Milzbrande ist ein eigener Platz zu dessen 
Anlage auszumitteln, damit, bis die Fäulniß der Thiere voll- 
kommen geschieht, derselbe unberührt bleiben könne; dies ist 
auch der Grund, warum der Waserplatz nicht nur gut um- 
zäunt, sondern wo möglich mit einer lebendigen Hecke von 
Dornen umgeben und mit einem Fallgitter wohl verschlossen 
sein soll. Nach Verschiedenheit des Bodens werden, und zwar 
bei trockener Dammerde sechs Jahre, bei feuchtem Lehmboden 
aber, oder in Mösern zehn Jahre zur Verwesung nöthig. 
Dabei kommen noch folgende Vorschriften zu beobachten. Die 
Gruben, in welchen die Verscharrung statt hat, sollen bei 
größerem Viehe 8, bei kleinerem 4 Schuhe betragen; zwischen 
zweien Aasen soll sich immer soviel Erde befinden, daß dieselben 
weder durch ihre faulen Ausdünstungen die Luft verderben, 
noch das Aas von Hunden oder Füchsen ausgescharrt werden 
könne; aus diesem Grunde sind die Cadaver auch zum wenigsten 
mit 6 Schuh Erde zu bedecken. 
§. 13. 
Verfügungen in Beziehung auf das Gesundheits- 
wohl der Menschen. 
Da Thiere, welche vom Milzbrande ergriffen sind, der 
Gesundheit und selbst dem Leben der mit der Behandlung 
solcher Thiere sich befassenden Personen gefährlich werden, so 
ist dringend nothwendig, daß alle solche Personen sich sorgfältig 
vor jeder Besudelung mit Blut, Lymphe, Mist und vornämlich 
auch dafür hüten, daß sie die von den kranken Thieren aus- 
geathmete heiße Luft nicht treffe. Daher wird diese Sorgfalt 
insbesondere nöthig beim Eingeben von Arzneien, beim Scari- 
ficiren der entweder freiwillig oder durch Fontanelle entstandenen 
Geschwülste; das in manchen Gegenden übliche Räumen des 
Mastdarmes mit der Hand soll unterlassen und die Entleerung 
desselben durch Clistire bewerkstelligt werden. Personen, welche 
an den Händen, oder im Gesichte eine, wenn auch noch so 
kleine Wunde, einen Ausschlag oder Geschwüre haben, müssen 
sich hauptsächlich vor solchen Verunreinigungen hüten, im ein- 
tretenden Falle sich unverzüglich mit Seifen= oder Salzwasser, 
oder Essig und Wasser reinigen, und wenn die verunreinigte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.