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Stelle demungeachtet roth, schinerzhaft werden sollte, so darf
keinen Augenblick gezögert, sondern es muß die Hilfe des Arztes
gesucht werden. Thierärzte und andere Personen, welche solche
Besudelungen nicht vermeiden können, werden sich gegen die
nachtheiligen Folgen derselben am besten dadurch schützen, wenn
sie ihre Hände 2c. mit frischem Oel, Butter 2c. beschmieren
und wenn sie verletzt waren, außerdem auch noch verbinden.
8. 14.
Der Handel mit solchem, an bösartiger Milzseuche kranken
VBiehe ist, sowie der Genuß von Milch, Fleisch, nicht nur für
Menschen, sondern auch zur anderen Benützung, z. B. als
Hundsfutter, Verarbeitung der Häute, Benützung der Abfälle
von diesen zum Leimsieden u. s. w., strenge verboten, und der
Dawiderhandelnde unterliegt der geeigneten Strafe. Alle diese
Maßregeln dauern für den gegebenen Fall so lange, bis die
Königliche Regierung nach Genehmigung von Seite der Aller-
höchsten Stelle ein anderes verfügt, und auf seinen einge-
sendeten umfassenden Hauptbericht die geeignete Resolution
erhalten haben wird.
Um im vorkommenden Falle gleich anfänglich die zweck-
mäßigsten Anstalten zu treffen, diene den bis jetzt aufgestellten
Thierärzten nachstehende Vorschrift:
* 8. 15.
Allgemeine Obliegenheiten der Thierärzte.
Wenn Spuren einer Seuche zum Vorschein kommen, hat
der Thierarzt des betreffenden Bezirkes sogleich die nöthige
Untersuchung vorzunehmen, den Befund, sowohl hinsichtlich der
Zahl der erkrankten und gefallenen Stücke, als der mit der
Krankheit verbundenen Erscheinungen und seine Vermuthungen
über die Ursachen und die Natur der Krankheit augenblicklich
der Polizeibehörde und den Gerichtsärzten schriftlich zu berichten,
und die nächsten Thierärzte hievon in Kenntniß zu setzten.
§. 16.
Obschon in der Hauptsache alle Anordnungen im Bezuge
einer Seuche von den Polizeibehörden und Gerichtsärzten zu
treffen sind, so hat doch der Thierarzt in Fällen, wo Gefahr
auf Verzug haftet, provisorisch die geeigneten Maßregeln zu
ergreifen. Sie sind: