Metadata : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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.  Auszüge,  sie  bestehen  in  Naturalien  oder  in  Geld,  sind  nicht  von  Amtswegen
tn  das  Grund=  und  Hppothekenbuch  überzutragen,  wenn  entweder  der  Grund=  und  Py#-prothekenbehörde
  amtlich  bekannt  ist,  daß  der  Auszugsberechtigte  sich  nicht  mehr  am  Leben
befindet,  oder  wenn,  in  Ermangelung  amtlicher  Kenntniß  vom  Leben  oder  Tode  des  Auszugsberechtigten,
  seit  Besiellung  des  Auszugs  ein  so  langer  Zeitraum  verflossen  lst,  daß
der  inzwischen  elngetretene  Tod  des  Auszugsberechtigten  mit  Gewißhelt  oder  doch  mit
größter  Wahrscheinlichkeit  angenommen  werden  kann.

h.  Renteberechtigungen  gelangen  natürlich  nur  in  so  weit  zur  Eintragung,  als  sie
mit  Hypothekrecht  versehen  sind  oder  die  Eigenschaft  von  Reallasten  haben.

JZu  8.  225  des  Ges.

Die  zur  Eintragung  vorgesundenen  Forderungen  werden  ganz  so,  wie  K.  66  dieser
Verordnung  vorschreibt,  mit  Hypothekennummern  versehen,  ungeachtet  dieselben  nach  der
Schlußbestimmung  des  §.  224  des  Gesetzes  nicht  überall  mit  dem  Range,  den  diese  Forderungen
  unter  einander  einnehmen,  übereinstimmen  können.  Wlelmehr  dienen  in  diesem
Falle  die  Hypothekennummern  nur  dazu,  Rummer  und  RNang  der  später,  nach  Eröffnung
des  Grund=  und  Hypothekenbuchs  einzutragenden  oder  vorzumerkenden  Forderungen  zu

bezeichnen.
8.  98.
Zu  ss.  223—226  des  Ges.

Die  Summen  solcher  Forderungen,  deren  Betrag  ursprünglich  nach  den  vor  dem
1.  Jannar  1811  in  Geltung  gewesenen  Währungen  bestimmt  worden  ist,  sind  m  Kontexle
  des  Eintrags  sowohl  nach  diesem  ihrem  ursprünglichen  Betrage  im  alten  Münzsuße,
als  auch  nach  dem  Betrage,  den  sie  nach  erfolgter  Umrechnung  im  Vierzehnthalerfuße
baben,  auozudrücken.  In  der  Nebenspalte  aber,  in  welcher  die  Summe  in  Zahlen  einzuschreiben
  ist,  wird  der  Betrag  nur  nach  der  neuen  Landeswährung  angegeben.
Forderungen  in  Gold  und  in  gröberen,  nach  §.  21  des  Münzgesehes  vom  18.  Dezember
  1840  zugelassenen  Münzsorten  des  Zwanzigguldenfußes  sind,  soweit  es  nicht  schon
geschehen  ist,  Behufs  der  Eintragung  in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch  nicht  umzurechnen.
  Es  ist  aber  sowohl  im  Kontexte  des  Eintrags  die  Münzsorte  zu  bemerken,  als
auch  in  der  Nebenspalte  der  darin  mit  Zissern  geschriebenen  Summe  eine  die  von  der
Landeswährung  verschiedene  Münzsorte  anzeigende  kurze  Bemerkung  beizufügen,  3.  B.  so:
im  Contexte  des  Eintrags:
„Ein  Tausend  Thaler  in  Louisd'ors  zu  Fünf  Thaler  gerechnek“,
und  in  der  Nebenspalte:
„1000  Thaler  in  Golde.“