Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Kenntniß von dem allgemeinen Gesundheitszustande des ihnen 
anvertrauten Distrikts zu verschaffen. 
- §.25. 
Dieselben werden demnach nicht nur das Eigenthümliche 
der Körperbildung und Constitution, sondern auch die Denk— 
und Handlungsweise in Beziehung auf moralische Bildung zu 
erforschen suchen. 
8. 26. 
Nicht minder sollen dieselben sich eine genaue Kenntniß 
der Lage und der Grenzen des Distrikts, des Verhältnisses der 
Berge und Thäler, der Flüsse, Bäche und sonstiger Gewässer, 
der Beschaffenheit des Bodens und seiner Cultur, und der vor- 
handenen Produkte aus dem Thier-, Pflanzen= und Mineral- 
reiche zu verschaffen suchen. Was insbesondere das Pflanzen- 
reich betrifft, sollen sie vorzüglich auf diejenigen sehen, welche 
entweder wegen ihrer giftigen Eigenschaft verdächtig, oder wegen 
ihrer Heilkräfte nützlich sind. 
§. 27. 
Dieselben sollen den täglichen Stand des Thermometers 
und Barometers beobachten, und am Ende eines jeden Monats 
den mittleren Stand bestimmen, zugleich die Richtung der 
Winde, die Beschaffenheit der Witterung und andere außerge- 
wöhnliche Naturerscheinungen beobachten. 
8. 28. 
Nebst dem sollen dieselben genaue Aufmerksamkeit auf alle 
gemeinsamen Einflüsse auf die Gesundheit der Menschen haben, 
als da sind Nahrungsmittel, Getränke, Verhältniß der Gewerbe, 
Wohnungen, Lage und Bauart der Orte, Gewohnheiten Ge- 
bräuche u. dgl. 
2)9. 
Damit die Physiker alle Krankheiten ihrer Distrikte und 
ihren Erfolg kennen lernen, und die nöthigen Berechnungen 
über das Verhältniß der Kranken und Gesunden, der Gestorbenen 
und Genesenen anzustellen vermögen, werden sie hiemit er- 
mächtigt, von den Polizeibehörden des Distrikts die von andern 
Medizinalpersonen bei denselben einzureichenden Krankengeschichten 
und Todtenscheine, wie auch die Bevölkerungstabellen des ganzen 
Distrikts und einzelner Orte, von den Pfarrern aber die Ver- 
zeichnisse der Geburten, Getrauten und Verstorbenen abzufordern.
	        
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