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nannten Behörden zur Einsicht empfohlen wird, sind viese nach-
theiligen Folgen der Grüfte, besonders in ihrer dermaligen Ein-
richtung in Erlangen und Nürnberg vollständig nachgewiesen
und durch viele gesammelte Erfahrungen belegt, so daß die
Grüfte als eine durchaus sanitätswidrige Einrichtung erkannt
werden müssen und ihr Fortbestand in der bisherigen Weise
nicht mehr gestattet werden darf.
Nicht weniger nachtheilig sind aber auch die ausgemauer-
ten Gräber oder Grüfte in der Erde, namentlich wenn sie für
mehrere Leichen angelegt und mit Luftlöchern versehen werden,
aus denen sich die Verwesungsdünste, das Leichengas und an-
dere Krankheitsgifte verbreiten können oder bei deren Eröffnung
sich diese concentrirten Dünste auf die Umgebung ergießen.
Diejenigen untengenannten Behörden, in deren Bezirken
sich Grüfte befinden, werden deshalb angewiesen, gemeinschaft-
lich die vorhandenen Grüfte vom sanitäts-polizeilichen Stand-
punkte einer genauen Untersuchung zu unterwerfen und auf den
Grund derselben die Maßregeln zu bezeichnen, durch welche den
benannten Nachtheilen der vorhandenen Grüfte und ausge-
mauerten Gräber begegnet werden könne, während das Errichten
von neuen Grüften und das Beisetzen von Leichen in die-
selben nicht mehr gestattet werden darf.
Ueber den Vollzug dieser Anordnung haben vie untenge-
nannten Behörden gemeinschaftlichen Bericht mit gutachtlichen
Anträgen bis zum 1. Mai d. Is. zu erstatten.
Kgl. Regierung von Mittelfranken, K. d. J.
Bei Erledigung der Präsidentenstelle:
v. Gutschneider.
§. 24.
Vekanntmachung des Stadtmagistrates Erlangen vom 19. Juni 1854,
die Beerdigung der Leichen in Grüften betr.
Ju Folge einer Entschließung der k. Regierung von Mittel-
franken, Kammer des Innern, vom 31 vor. Mts. ist bezüglich
der auf den hiesigen Kirchhöfen vorhandenen Grüfte und ge-
mauerten Gräber nachstehende Anordnung erfolgt:
1) die Grüfte sind zu vermauern,
2) die an den Grüften befinvlichen Luftlöcher sind zu
schließen,