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reich, Baden, den beiden Hessen, Nassau und der Schweiz statt-
gefunden haben. Hienach sind zur Ausfertigung solcher Leichen-
pässe im Königreiche Preußen das königliche Ministerium des
Innern, sämmtliche Provinzial-Regierungen und das Polizei-
Präsidium zu Berlin; im Königreiche Würtemberg die kxgl.
Stadtdirektion der Residenzstadt Stuttgart und sämmtliche kgl.
Oberämter, und in Folge einer nachträglichen Mittheilung der
k. k. österreichischen Gesandtschaft in der k. k. österreichischen
Militärgrenze die k. k. Landes-General-Commandanten in
Agram und Temeswar zuständig. Die von diesen Stellen und
Behörden der genannten auswärtigen Staaten ausgestellten
Leichenpässe sind daher auch in Bayern zur Verbringung der
Leichen in oder durch das bayerische Gebiet als vollkommen
giltige Legitimationen zu betrachten.
München den 12. Juli 1856.
Auf Seiner Königlichen Majestät Allerhöchsten Befehl.
Graf von Reigersberg.
Nr. 3239. §. 85.
Ministerial-Entschließung vom 15. Januar 1857, der Transport
von Leichen nach und von dem Auslande betr.
Staatsministerium des Innern.
Gemäß vorliegender Verhandlungen ist nunmehr auch mit
der kurfürstlich -hessischen, dann mit der herzoglich-anhalt'schen
Regierung und, wie bereits früher erwähnt worden, mit dem
schweizerischen Bundesrathe wegen wechselseitiger Anerkennung
der Leichenpässe Vereinbarung getroffen worden.
Der letzteren liegen dieselben Bestimmungen zu Grunde,
welche bereits in der Ministerial-Entschließung vom 15. März
v. Is. Nr. 6346 näher bezeichnet sind. Im Vollzuge derselben
sind zur Ausfertigung der Leichenpässe in den erwähnten Staaten
nachstehend bezeichnete Behörden und Stellen als zuständig
erkannt.
Im Kurfürstenthume Hessen: die Landrathsämter, die Po-
lizei-Direktionen und Regierungs-Commissionen.
Im Herzogthume Anhalt-Bernburg: die herzogliche Regie-
rung, Abtheilung des Innern und der Polizei, und die von
Derselben für dringende Fälle autorisirten Kreisämter.