Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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reich, Baden, den beiden Hessen, Nassau und der Schweiz statt- 
gefunden haben. Hienach sind zur Ausfertigung solcher Leichen- 
pässe im Königreiche Preußen das königliche Ministerium des 
Innern, sämmtliche Provinzial-Regierungen und das Polizei- 
Präsidium zu Berlin; im Königreiche Würtemberg die kxgl. 
Stadtdirektion der Residenzstadt Stuttgart und sämmtliche kgl. 
Oberämter, und in Folge einer nachträglichen Mittheilung der 
k. k. österreichischen Gesandtschaft in der k. k. österreichischen 
Militärgrenze die k. k. Landes-General-Commandanten in 
Agram und Temeswar zuständig. Die von diesen Stellen und 
Behörden der genannten auswärtigen Staaten ausgestellten 
Leichenpässe sind daher auch in Bayern zur Verbringung der 
Leichen in oder durch das bayerische Gebiet als vollkommen 
giltige Legitimationen zu betrachten. 
München den 12. Juli 1856. 
Auf Seiner Königlichen Majestät Allerhöchsten Befehl. 
Graf von Reigersberg. 
Nr. 3239. §. 85. 
Ministerial-Entschließung vom 15. Januar 1857, der Transport 
von Leichen nach und von dem Auslande betr. 
Staatsministerium des Innern. 
Gemäß vorliegender Verhandlungen ist nunmehr auch mit 
der kurfürstlich -hessischen, dann mit der herzoglich-anhalt'schen 
Regierung und, wie bereits früher erwähnt worden, mit dem 
schweizerischen Bundesrathe wegen wechselseitiger Anerkennung 
der Leichenpässe Vereinbarung getroffen worden. 
Der letzteren liegen dieselben Bestimmungen zu Grunde, 
welche bereits in der Ministerial-Entschließung vom 15. März 
v. Is. Nr. 6346 näher bezeichnet sind. Im Vollzuge derselben 
sind zur Ausfertigung der Leichenpässe in den erwähnten Staaten 
nachstehend bezeichnete Behörden und Stellen als zuständig 
erkannt. 
Im Kurfürstenthume Hessen: die Landrathsämter, die Po- 
lizei-Direktionen und Regierungs-Commissionen. 
Im Herzogthume Anhalt-Bernburg: die herzogliche Regie- 
rung, Abtheilung des Innern und der Polizei, und die von 
Derselben für dringende Fälle autorisirten Kreisämter.
	        
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