Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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2) aus den etatsmäßigen Zuschüssen der Kreisfonds. Ge- 
schenke und Vermächtnisse, welche dieser wohlthätigen Anstalt zu 
Theil werden, sind nach dem Willen der Geber zu verwenden, 
in Ermangelung einer besondern Disposition derselben aber zur 
Bildung eines rentirenden Vermögens für die Anstalt als Kapital 
bestimmt. 
Titel III. 
Beaufsichtigung und Verwaltung. 
§. 4. Unter der Oberaufsicht des kgl. Ministeriums des 
Innern wird die Beaufsichtigung und höhere Leitung der Anstalt 
durch die kgl. Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern, 
ausgeübt. 
Bezüglich des Rechnungswesens ist die Anstalt der k. Re- 
gierung, Kammer des Innern, unmittelbar untergeordnet. 
§. 5. Vorstand der Anstalt ist der bei derselben angestellte 
k. Oberarzt. Unter den Weisungen und Instruktionen der Kreis- 
stelle §. 4 ordnet und leitet er die Behandlung der Kranken 
nach allen ihren Beziehungen und die gesammte Polizei der 
Anstalt mit Inbegriff der Dienstesdisciplin sowie ihm auch der 
ökonomische Dienst der Anstalt, soweit derselbe auf die innere 
Ordnung des Hauses und die Krankenbehandlung einwirkt, 
untergeordnet ist. 
§. 6. Der ärztliche Vorstand ist gehalten, seine Zeit un- 
getheilt und ausschließend dem Dienste der Anstalt zu widmen. 
Bei Erkrankung von niedern Bediensteten der Anstalt liegt 
ihm deren unentgeltliche Behandlung ob. Es ist ihm untersagt, 
Geisteskranke in Privatverpflegung und Behandlung aufzunehmen, 
soweit nicht die Kreisstelle hiezu in einzelnen Fällen, aus beson- 
deren Gründen, ausnahmsweise, Erlaubniß ertheilt. 
§. 7. Zur Unterstützung in der Krankenbehandlung und 
Leitung des Krankendienstes wird dem ärztlichen Vorstand, falls 
es die Zahl der Kranken erfordert, von der kgl. Regierung ein 
Assistenzarzt mit widerruflicher Anstellung beigegeben. 
8. 8. Als zweiter Beamter der Anstalt ist ein Verwalter 
angestellt. Ihm liegen insbesondere ob: Alle Geschäfte, welche auf 
die Einnahmen und Ausgaben der Anstalt, sowie auf Gelder 
und Effekten der Kranken sich beziehen, die Ueberwachung und 
Erhaltung des Inventars, die Leitung der Haushaltung und der 
Bewirthschaftung des Gartens, sowie der Beschäftigung der 
Kranken, in ökonomischer Beziehung, die Aufsicht auf das niedere
	        
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