Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

219. 
jenigen Vorschläge zu übergeben, welche sie für angemessen und. 
ausführbar erachten. 
Die Distriktspolizeibehörden haben hiernach im Benehmen 
mit dem Gerichtsarzte die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, 
und deren Vollzug sorgfältig zu überwachen. 
Die Kreisregierungen werden aber alljährlich von den 
Polizeibehörden und Gerichtsärzten Vollzugs- Anzeigen einver- 
langen, dieselben einer Prüfung., unterwerfen und hienach die 
etwa nöthig scheinenden Verfügungen treffen. 
Um die Ausführung der gegebenen Weisungen noch mehr. 
zu sichern, sind die Gerichtsärzte anzuhalten, von Zeit zu Zeit 
gelegentlich oder eigens genaue Nachsicht zu pflegen und in den 
QOuartalsberichten sich darüber auszuweisen. 
Die Amtsverstände haben bei den Gemeinde-Visitationen 
gleiche Controle eintreten zu lassen. 
Hiebei ist, wo nur immer möglich, dahin zu wirken, daß 
die Irren in Heil= oder Bewahr-Anstalten verbracht werden. 
Die Fesselung der Geisteskranken mit Ketten oder Stricken. 
ist unberingt abzustellen, und vielmehr dafür zu sorgen, daß 
äußersten Falles die Zwangsjacke und der Zwangsstuhl ange- 
wendet werden, wie sie von jeder Irrenhaus -Verwaltung be- 
zogen werden können. 
Erfolgt die Verbringung eines Irren in eine Anstalt, so- 
hat der Gerichtsarzt mit der Polizeibehörde hinsichtlich der 
Sicherung des Einzuliefernden gegen ungebührliche Behandlung 
auf der Reise das Erforderliche zu verfügen, und der Irren 
haus Verwaltung darüber Nachricht zu geben, wie der Kranke 
bisher verwahrt und behandelt worden ist. 
Hiebei wahrgenommene Unzulässigkeiten hat die Irrenhaus- 
Verwaltung der betreffenden Kreisregierung zur geeigneten Be- 
ahndung anzuzeigen. 
Die Achtsamkeit der Gerichtsärzte und Polizeibehörden hat 
sich endlich auch auf diejenigen Individuen zu erstrecken, welche 
als geheilt oder gebessert aus der Irrenanstalt entlassen worden 
sind, und es ist hiebei für angemessene Behandlung und Unter- 
kunft, sowie wenn sich ein Rückfall zeigen wollte, für rasche 
Wiedereinlieferung zu sorgen, 
Die kgl. Kreisregierungen haben hienach das Geeignete zu 
verfügen und überhaupt mit aller Umsicht dahin zu wirken, doß.
	        
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