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§. 17. Die wegen des Kosten-Ersatzes zu gebende Sicher-
stellung umfaßt:
1) das regulirte Verpflegungsgeld, das für jeden Aufge-
nommenen an die Anstalt entrichtet werden muß, und wofür
ärztliche Behandlung, Versorgung mit Medikamenten, Abwartung,
Heizung, Beleuchtung und Waschreinigung, sodann die der be-
treffenden Verpflegungs-Klasse entsprechende Speisung, Wohnung
und Lagerstätte, gewährt wird;
2) den Ersatz des Aufwandes der Anstalt auf Kleidungs-
stücke, wenn die Versorgung der Kranken mit denselben der An-
stalt überlassen bleibt, oder auf sonstige nicht unter den Gegen-
ständen des Verpflegungsgeldes begriffene Reichnisse und Aus-
gaben, die für den Kranken begehrt, oder durch denselben ver-
anlaßt werden, z. B. auf außerordentliche Bedienung oder auf
Getränke, die nicht, wie das als Frühstück oder Medikament
oder Arbeits-Aufmunterung gereichte Getränk durch das regulirte
Verpflegungsgeld (Ziff. 1.) ausgeglichen sind, u. s. w.
3) den Ersatz der gleichfalls besonders zu berechnenden
Kosten, der Ablieferung des Verpflegten bei der Entlassung oder
Beurlaubung aus der Anstalt (§. 35 und 37).
§. 18. Für das Verpflegungsgeld bestehen nach der in
Ansehung der Verköstigung, Wohnung und Lagerstätte einge-
führten Abstufung drei verschiedene Klassen; der Betrag desselben
in jeder Klasse wird, so oft eine neue Regulirung statt hat,
öffentlich bekannt gemacht.
Zur Zeit gelten folgende Sätze:
I. Klasse.
a. für Pfleglinge des oberpfälzisch-regensburgischen Kreises
mit 1 fl. 12 kr. per Tag, somit 438 fl. per Jahr;
b. für Pfleglinge von andern Kreisen mit 1 fl. 21 kr. per
Tag, somit 492 fl. 45 kr. per Jahr;
. für Pfleglinge vom Auslande mit 1 fl. 30 kr. per Tag,
somit 547 fl. 30 kr. per Jahr.
II. Klasse.
a. für Pfleglinge des oberpfälzisch-regensburgischen Kreises
mit 48 kr. per Tag, somit 292 fl. per Jahr;
b. für Pfleglinge von andern Kreisen, 54 kr. per Tag, somit
328 fl. 30 kr. per Jahr;
. für Pfleglinge vom Auslande 1 fl. per Tag, somit 365 fl.
per Jahr.
Me.-Derorbn. #. P. 16