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ausgenommen. Nur Kranken, welche bei der Seelenstörung zugleich
an allgemeiner Lustseuche, an offenem Krebs oder an verwandten
chronischen Uebeln leiren, ist der unbedingte Eintritt
in die Anstalt versagt und sind dieselben zunächst auf ihre früher
zu erzielende körperliche Genesung hinzuweisen.
§. 14. In Erwägung übrigens einer möglich werdenden
Beschränktheit der diepeniblen Räume der Anstalt, soll in
Collisionsfällen folgende Rangordnung in der Aufnahme der
verschiedenen Gattungen der Pfleglinge Geltung finden:
1) die Pfleglinge jeder Gattung aus dem Regierungsbezirk
der Oberpfalz und von Regensburg haben vor allen andern
den Vorzug;
2) unter diesen haben aber wieder die Heilbaren den Vorzug
vor den Unheilbaren;
3) die vaterländischen Pfleglinge haben unter gleichmäßiger
Beachtung der Bestimmung in Abs. 2 den Vorzug vor den ausländischen;
4) Kranke, welche die öffentliche Ruhe oder die Sicherheit
ihrer Angehörigen gefährden, haben den Vorzug vor den Ruhigen.
§. 15. Ausländer können unter oben angegebener Voraussetzung
und unter Erfüllung der sub. 8§. 16 und 18 vorgeschriebenen
Bedingungen aufgenommen werden.
§. 16. Als Beleg des Aufnahmsgesuches werden erfordert:
1) die Beurkundung und Beschreibung der Geistesstörung
nach ihrer Art und Dauer, durch den Gerichts= beziehungsweise
behandelnden Arzt, und
2) die distriktspolizeiliche Bestätigung der Thatsache des gestörten
Geisteszustandes, welche Thatsache unabhängig von den
ärztlichen Zeugnissen auf besondere, genau zu bezeichnende amtliche
Erkundigung zu gründen ist.
Nähere Vorschriften hinsichtlich der Fragen, deren Beantwortung
die ärztlichen Zeugnisse sich zur Aufgabe zu machen
haben, sind in dem abgedruckten Regierungs-Ausschreiben vom
25. April 1831 enthalten;
3) ein von der Bezirks-Polizeibehörde des Inlandes beglaubigtes
Zeugniß über die Heimath, den bürgerlichen Stand,
das bürgerliche Prädikat, das Religions-Bekenntniß, die Familienund
Vermögens-Verhältnisse des Aufzunehmenden;
4) die Sicherstellung des an die Anstalt zu entrichtenden
Kosten-Ersatzes.