Metadata : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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ausgenommen.  Nur  Kranken,  welche  bei  der  Seelenstörung  zugleich
  an  allgemeiner  Lustseuche,  an  offenem  Krebs  oder  an  verwandten
  chronischen  Uebeln  leiren,  ist  der  unbedingte  Eintritt
in  die  Anstalt  versagt  und  sind  dieselben  zunächst  auf  ihre  früher
zu  erzielende  körperliche  Genesung  hinzuweisen.

§.  14.  In  Erwägung  übrigens  einer  möglich  werdenden
Beschränktheit  der  diepeniblen  Räume  der  Anstalt,  soll  in
Collisionsfällen  folgende  Rangordnung  in  der  Aufnahme  der
verschiedenen  Gattungen  der  Pfleglinge  Geltung  finden:

1)  die  Pfleglinge  jeder  Gattung  aus  dem  Regierungsbezirk
der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  haben  vor  allen  andern
den  Vorzug;

2)  unter  diesen  haben  aber  wieder  die  Heilbaren  den  Vorzug
  vor  den  Unheilbaren;

3)  die  vaterländischen  Pfleglinge  haben  unter  gleichmäßiger
Beachtung  der  Bestimmung  in  Abs.  2  den  Vorzug  vor  den  ausländischen;


4)  Kranke,  welche  die  öffentliche  Ruhe  oder  die  Sicherheit
ihrer  Angehörigen  gefährden,  haben  den  Vorzug  vor  den  Ruhigen.

§.  15.  Ausländer  können  unter  oben  angegebener  Voraussetzung
  und  unter  Erfüllung  der  sub.  8§.  16  und  18  vorgeschriebenen
  Bedingungen  aufgenommen  werden.

§.  16.  Als  Beleg  des  Aufnahmsgesuches  werden  erfordert:

1)  die  Beurkundung  und  Beschreibung  der  Geistesstörung
nach  ihrer  Art  und  Dauer,  durch  den  Gerichts=  beziehungsweise
behandelnden  Arzt,  und

2)  die  distriktspolizeiliche  Bestätigung  der  Thatsache  des  gestörten
  Geisteszustandes,  welche  Thatsache  unabhängig  von  den
ärztlichen  Zeugnissen  auf  besondere,  genau  zu  bezeichnende  amtliche
  Erkundigung  zu  gründen  ist.

Nähere  Vorschriften  hinsichtlich  der  Fragen,  deren  Beantwortung
  die  ärztlichen  Zeugnisse  sich  zur  Aufgabe  zu  machen
haben,  sind  in  dem  abgedruckten  Regierungs-Ausschreiben  vom
25.  April  1831  enthalten;

3)  ein  von  der  Bezirks-Polizeibehörde  des  Inlandes  beglaubigtes
  Zeugniß  über  die  Heimath,  den  bürgerlichen  Stand,
das  bürgerliche  Prädikat,  das  Religions-Bekenntniß,  die  Familienund
  Vermögens-Verhältnisse  des  Aufzunehmenden;

4)  die  Sicherstellung  des  an  die  Anstalt  zu  entrichtenden
Kosten-Ersatzes.