Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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e)  Den  Bestimmungen  im  §.  21  Absatz  1  ist  sowohl  in  Bezug  auf  den  generellen,  als  auch
hinsichtlich  der  speziellen  Anmeldescheine  zu  genügen.
Von  der  Anmeldestelle  ist  die  nach  §.  8  des  Gesetzes  und  §.  22  dieser  Bestimmungen  vorzunehmende
  Prüfung  auf  die  Uebereinstimmung  der  speziellen  Anmeldescheine  mit  dem  generellen  Anmeldeschein
  zu  erstrecken.

.  34.

Wenn  Massengüter  mit  Aichmasienguter.  beide  in  ganz  oder  theilweise  verpacktem  oder  in
unverpacktem  Zustande,  in  ein  und  demselben  Anmeldeschein  angemeldet  werden,  so  ist  die  statistische
Gebühr  nur  dann  von  beiden  Waarengattungen  gesondert  nach  §.  11  Absatz  2  Ziffer  3  beziehungsweise
  Ziffer  1  und  2  des  Gesetzes  zu  erheben,  wenn  diese  Beträge  zusammen  hinter  demjenigen  Betrage
  zurückbleiben,  welcher  für  Nichtmassengüter  nach  der  Gesammtmenge  beider  Waarengattungen  zu
entrichten  sein  würde.  Berechnet  sich  dagegen  der  letzere  Betrag  als  der  geringere,  so  hat  dieser  zur
Erhebung  zu  gelangen.

Befindet  sich  von  den  in  einem  Anmeldeschein  angemeldeten  Massengütern  und  Nichtmassengütern
die  eine  der  beiden  Waarengattungen  in  verpacktem,  die  andere  in  unverpacktem  Zustande,  so  ist  die
statistische  Gebühr  stets  gesondert  nach  den  für  jede  Waarengattung  bestimmten  Sätzen  zu  erheben.

Für  verpackte  und  unverpackte  Waaren  im  Gesammtgewicht  von  nicht  mehr  als  500  kg  ist  nur
der  einmalige  Stempelbetrag  von  5  Pfennig  zu  erheben.

35.
Enthält  eine  Wagenladung  Massengüter  k  gesonderte  Sendungen,  über  welche  verschiedene
Anmeldungen  abgegeben  worden  sind,  so  ist  für  die  in  ein  und  derselben  Anmeldung  deklarirten
Massengüter
’r  wenn  sie  in  ganz  oder  theilweise  verpacktem  Zustande  eine  Menge  von  mehr  als  500  kg  oder
unverpackt  eine  Menge  von  mehr  als  1000  kg  umfassen,  die  Gebühr  von  je  10  000  kg  mit
10  Pfennig  zu  entrichten  und  für  Bruchtheile  dieser  Mengeneinheit  von  10  000  kg  die  volle
Gebühr  zu  berechnen;

b)  wenn  sie  geringere  Mengen,  als  vorstehend  zu  a  angegeben,  umfassen,  die  Gebühr  nach  §.  11
Absatz  2  Ziffer  1  beziehungsweise  2  des  Gejenzs  zu  entrichten.

X.  Befreiungen  von  der  statistischen  Gebühr.

36.

Tarifmäßig  zollpflichtige  Waaren,  welche  .  Grund  besonderer  zollgesetzlicher  Vorschriften  zollfrei
abgelassen  werden,  wie  z.  B.  Retourwaaren,  Waaren,  welche  der  Veredelung  im  Auslande  unterlegen
haben  rc.,  sind  von  der  statistischen  Gebühr  befreit.

Ferner  sind  von  der  statistischen  Gebühr  befreit  die  im  §F.  25  Ziffer  4  bezeichneten,  zur  Versendung
  aus  dem  Zollgebiet  durch  das  Zollausland  nach  dem  Zollgebiet  auf  Deklarationsschein  abgefertigten
  und  daher  einer  besonderen  Anmeldung  für  die  Verkehrsstatistik  nicht  unterworfenen  Waaren.

Dagegen  ist  für  zollfreie  Waaren,  welche  mit  zollpflichtigen  in  einem  Kollo  zusammengepackt
eingehen,  sowie  für  Waaren  des  freien  Verkehrs,  welche  mit  Waaren,  auf  denen  ein  Zollanspruch
haftet,  in  einem  Kollo  zusammengepackt  oder  nur  zusammen  verladen  und  unter  Zollkontrole  mit  diesen
ausgeführt  werden,  die  statistische  Gebühr  zu  entrichten.

S.  37.  «
Für  Waaren,  welche  auf  Grund  direkter  Begleitpapiere  im  freien  Verkehr
a)  durch  das  deutsche  Zollgebiet  durchgeführt  werden  (§.  12  Ziffer  23  des  Gesetzes),  oder