Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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der Wärter oder eine thätliche Mißhandlung derselben durch 
einen Kranken kann nicht geduldet werden. — In solchen Fällen 
ist von den Wärtern nach Anleitung der Wärter = Ordnung zu 
verfahren. 
§. 22. Verhalten sämmtlicher Hausgenossen 
gegen die Anordnungen des Vorstandes.-— Allem, 
was der Vorstand in Gemäßheit der Stellung und der Amts- 
pflicht, die ihm durch das Statut des Hauses angewiesen ist, an- 
ordnet, muß von den Hausgenossen genaue und unbedingte Folge 
geleistet werden. Seine Anordnungen sind nach ihrem Inhalte 
wie nach der Form ihrer Ausführung nur auf das Wohl der 
Kranken gerichtet. An ihn, als ihren Freund und Berather, 
können dieselben sowie sämmtliche Hausgenossen mit ihren An- 
liegen und Beschwerden zutrauensvoll sich wenden. — Die Kran- 
ken sind für das, was sie reden und thun, nicht verantwortlich, 
aber eine hartnäckige Unfolgsamkeit und ein trotziges Wider- 
streben, welches die Ordnung des Hauses stört, muß zum eige- 
nen Besten des Kranken ein gewisses Maaß von Beschränkung 
und Entbehrung der freieren und angenehmeren Lage, in wel- 
cher er den Gang des Hauses stört, so lange nach sich führen, 
bis er sich wieder der allgemeinen Ordnung fügsam und der 
Güte zugänglich zeigt. 
§. 23. Vorsorge in Betreff von Geld und Pre- 
tiosen der Kranken. — Die Anstalt liefert und besorgt den 
Kranken Alles, was sie bedürfen. Besondere Ausgaben für Ein- 
zelne werden durch den Verwalter aus den ihm zugewiesenen 
Mitteln bestritten. Die Kranken führen daher kein Geld mit 
sich, wenn nicht für besondere Fälle Ausnahms-Bestimmungen 
von dem Vorstande getroffen werden. Dasselbe gilt für Kost- 
barkeiten wie Uhren, Ringe, Ketten, Ohrgehänge, u. s. w., 
welche vom Verwalter bis zum Abgange der Kranken sicher 
aufbewahrt werden. 
§. 24. Verbot der Geschenk-Annahme von den 
Kranken für das sämmtliche Dienst-Personale. — 
Die Kranken dürfen Nichts von dem, was sie mitgebracht haben, 
während ihres Aufenthaltes in der Anstalt, an das Oienst- 
Personale verschenken oder gar verkaufen. Will der Kranke, 
wenn er die Anstalt verläßt, oder wollen die Angehörigen des 
Kranken bei seinem Austritte oder bei Besuchen, welche sie dem 
Kranken machen, den Wärtern oder Gliedern des Dienstperso-
	        
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