Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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sie von Letzterem hiezu befürwortet werden, entscheidet die könig- 
liche Regierung. 
§. 30. Allgemeine Vorschriften hinsichtlich des 
Eintrittes in die Anstalt. — Der Eintritt in die Anstalt 
kann nur unter den in den Satzungen festgesetzten Bedingungen 
und Einschränkungen stattfinden. Unter den „Fremden“ sind 
alle Personen begriffen, welche nicht zum Dienstpersonale der 
Anstalt gehören, oder nicht ein vom Vorstande oder Verwalter 
ihnen aufgetragenes Geschäft in derselben zu verrichten haben, 
oder nicht zu den Beamten in einer deren Familie und Haus- 
haltung betreffenden Angelegenheit oder Verrichtung geführt 
werden. Allen anderen Personen und namentlich auch den 
Dienstboten der in der Anstalt sich befindenden Beamten ist es 
untersagt, ohne die förmliche Erlaubniß des Vorstandes die 
Abtheilungen der Kranken zu betreten. Dem Wart- und Dienst- 
Personale der Anstalt wird der Ausgang aus derselben — so- 
weit er nicht durch ihre Dienstesverrichtungen geboten ist — 
nur gegen das Vorzeigen der Ausgangskarte gestattet. 
§. 31. Allgemeine Bestimmung. — Der Vorstand 
hat die Befugniß, Bestimmungen der Hausordnung, welche na- 
mentlich die Aufeinanderfolge der täglichen Hausgeschäfte be- 
treffen und sich in der Erfahrung als nicht völlig zweckmäßig 
erweisen sollten, selbstständig zu ändern und dieselbe an der Hand 
gemachter Diensteserfahrungen zu ergänzen. Die Hausordnung 
soll gedruckt und an den Orten, welche sie betrifft, aufgelegt 
werden. 
III. 
Rost- und Wohnungs- Negulativ. 
Die Kost der Pfleglinge zerfällt in vier Abtheilungen, den 
vier in den Satzungen angenommenen Verpflegs-Klassen ent- 
sprechend. 
I. Klasse. — Sonntag. — Frühstück: Eine große 
Tasse Caffee mit einem Milchbrode dazu, ¼½ Loth Caffee, 1 Loth 
Zucker, ¼ Liter Milch oder ½ Liter Rahm. — Mittagessen: 
½ Liter Fleischbrühsuppe mit ½% Kilogramm geriebener oder 
gerollter Gerste, Gries, Reis, Sago, grünen Kernen 2c., ½ 
Kilogramm Rindfleisch (roh) mit Beilage von Monatrettigen, 
Senf, Gurken, Sauce 2c., ½ Kilogramm Braten (roh) als:
	        
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