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sie von Letzterem hiezu befürwortet werden, entscheidet die könig-
liche Regierung.
§. 30. Allgemeine Vorschriften hinsichtlich des
Eintrittes in die Anstalt. — Der Eintritt in die Anstalt
kann nur unter den in den Satzungen festgesetzten Bedingungen
und Einschränkungen stattfinden. Unter den „Fremden“ sind
alle Personen begriffen, welche nicht zum Dienstpersonale der
Anstalt gehören, oder nicht ein vom Vorstande oder Verwalter
ihnen aufgetragenes Geschäft in derselben zu verrichten haben,
oder nicht zu den Beamten in einer deren Familie und Haus-
haltung betreffenden Angelegenheit oder Verrichtung geführt
werden. Allen anderen Personen und namentlich auch den
Dienstboten der in der Anstalt sich befindenden Beamten ist es
untersagt, ohne die förmliche Erlaubniß des Vorstandes die
Abtheilungen der Kranken zu betreten. Dem Wart- und Dienst-
Personale der Anstalt wird der Ausgang aus derselben — so-
weit er nicht durch ihre Dienstesverrichtungen geboten ist —
nur gegen das Vorzeigen der Ausgangskarte gestattet.
§. 31. Allgemeine Bestimmung. — Der Vorstand
hat die Befugniß, Bestimmungen der Hausordnung, welche na-
mentlich die Aufeinanderfolge der täglichen Hausgeschäfte be-
treffen und sich in der Erfahrung als nicht völlig zweckmäßig
erweisen sollten, selbstständig zu ändern und dieselbe an der Hand
gemachter Diensteserfahrungen zu ergänzen. Die Hausordnung
soll gedruckt und an den Orten, welche sie betrifft, aufgelegt
werden.
III.
Rost- und Wohnungs- Negulativ.
Die Kost der Pfleglinge zerfällt in vier Abtheilungen, den
vier in den Satzungen angenommenen Verpflegs-Klassen ent-
sprechend.
I. Klasse. — Sonntag. — Frühstück: Eine große
Tasse Caffee mit einem Milchbrode dazu, ¼½ Loth Caffee, 1 Loth
Zucker, ¼ Liter Milch oder ½ Liter Rahm. — Mittagessen:
½ Liter Fleischbrühsuppe mit ½% Kilogramm geriebener oder
gerollter Gerste, Gries, Reis, Sago, grünen Kernen 2c., ½
Kilogramm Rindfleisch (roh) mit Beilage von Monatrettigen,
Senf, Gurken, Sauce 2c., ½ Kilogramm Braten (roh) als: