Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Eben so wenig ist auch ein sicheres Mittel aufgefunden, einen 
Hund, der von einem andern mit der Wuth wirklich befallenen 
gebissen wurde, von dem Ausbruche zu verwahren. Man kann 
also mit allem Rechte sagen, die Hundswuth ist unheilbar, und 
sohin die Tödtung eines solchen kranken Hundes absolut 
nothwendig. 
§. S. Beim Tödten und Verscharren eines solchen Hundes 
aber hat man sich wohl in Acht zu nehmen, daß man von 
seinem Blute oder Geifer nicht bespritzt, noch sonst damit be- 
sudelt werde. 
Alles, was solche Hunde vor ihrem Tode mit dem Geifer 
beschmutzten oder berührten, als vorzüglich der Stall, die Streue, 
die Geschirre, Ketten u. s. w. muß verbrannt, das Eisenwerk 
hingegen ausgeglüht werden, wobei aber nichts mit den bloßen 
Händen, sondern alles nur mit Hacken und Zangen aufgefaßt 
werden darf. 
Die Verscharrung eines solchen Hundes selbst muß an 
einem abgelegenen Orte in tiefe Gruben geschehen, und derselbe 
wit Kalk bestreut, die Stelle aber, auf der die Verscharrung 
geschah, vor dem Wiederausgraben durch andere Thiere, als 
Schweine u. s. w. durch daraufgesteckte Dornensträuche ge- 
sichert werden. 
§. 9. Ist außer einem Hunde ein anderes nützliches Haus- 
thier von einem wüthenden Hunde, oder einem andern wüthen- 
den Thiere gebissen, oder sonst mit dessen Geifer besudelt 
worden, so hat der Eigenthümer desselben hievon sogleich bei 
der vorgesetzten Polizeibehörde schuldige Anzeige zu erstatten, 
und das Thier selbst unter die Obhut des gesetzlich anerkannten 
Thierarztes zu stellen. Und ist bei einem solchen Thiere die 
Wuth wirklich zum Ausbruche gekommen, so muß es unver- 
weilt getödtet, und mit Haut und Haar nach der sub §. 8 
gegebenen Vorschrift verscharrt werden. 
Gleichzeitig findet man sich durch traurige Beispiele veran- 
laßt, gegen den Genuß eines solchen Fleisches zu warnen. 
§. 10. In dem unglücklichen Falle, daß ein Mensch von 
einem mit der Wuth befallenen Hunde oder andern Thiere ge- 
bissen, aufgeritzt, gestreift, oder auch nur begeifert worden wäre, 
ist sogleich der einschlägige Gerichtsarzt zur Hilfe zu rufen,
	        
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