Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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gilt  besonders  von  Kettenhunden,  denen  man  gar  nichts,  oder
nicht  hinlänglich  zu  saufen  gibt.  b)  Mangel  der  nöthigen,
oder  faule  und  schlechte  Nahrung,  schmutziges  und  unreines
Getränk  aus  Pfützen;  c)  großer  unbändiger  Zorn;  d)  das
Liegen  und  Schlafen  unter  einem  Ofen  zur  Winterszeit;  e)  gehinderter
  Begattungstrieb,  und  hievon  sollen  die  Hündinnen
mehr  Gefahr  laufen,  wüthend  zu  werden,  als  die  Hutide  des
männlichen  Geschlechtes,  und  letztere  nur  dann,  wenn  sie  die
Geschlechtstheile  hitziger  oder  läufiger  Hündinnen  belecken,  und
zur  Begattung  selbst  nicht  kommen;  1)  die  vorausgegangene
Hundekrankheit,  oder  Hundeseuche,  wenn  sie  nicht  gehörig  geheilt
  wurde;  endlich  g)  zu  hohes  Alter  der  Hunde.

§  5.  Leider  gelang  es  bisher  der  Kunst  noch  nicht,  die
Natur  des  Wuthgiftes,  welches  seinen  Sitz  vorzüglich  in  den
Speicheldrüsen  des  Hundes  hat,  zu  erforschen,  und  es  war
demnach  derselben  auch  bisher  nicht  möglich,  hiegegen  ein  bestimmtes
  Verwahrungsmittel  aufzustellen.  Um  so  mehr  müssen
demnach  alle  jene  Vorsichtsmaßregeln  mit  möglichster  Genanigkeit
in  Vollzug  gesetzt  werden,  wodurch  das  Entwickeln  dieser  fürchterlichen
  Krankheit  gehindert  und  verhütet  werden  kann.

§.  6.  Nachdem  die  k.  Regierung  in  ihrer  Bekanntmachung
bereits  die  Verminderung  der  überflüssigen  Hunde  anbefohlen
und  gegen  das  freie  Herumlaufen  derselben  auf  den  Sträßen
die  geeigneten  Beschränkungen  erlassen,  und  dadurch  schon  eine
der  ersten  Hauptveranlassungen  der  Wuthkrankheit  gehoben  hat;
sieht  man  sich  verpflichtet,  in  Beziehung  auf  Wartung  und
Pflege  der  Hunde  jene  Vorsichtsmaßregeln  anzugeben,  wodurch
das  Tollwerden  derselben  auch  von  dieser  Seite  gehinvert
werden  kann.

Vor  allem  sorge  man  zu  ihrem  Unterhalt  für  hinlängliche,
reinliche  und  unverdorbene  Nahrungsmittel,  vamit  sie  nicht
durch  Hunger  gezwungen  werden,  Korh  und  andern  Unrath  zu
verschlingen.  Sie  dürfen  daher  niemals,  besonders  im  Sommer,
faules  und  stinkendes  Blut,  Fleisch  und  Fett,  over  sonstiges
dergleichen  Futter  zur  Nahrung  bekommen.

Eben  so  lasse  man  einen  Hund  nie  Durst  leiden,  und  gebe
ihm,  so  viel  möglich  frisches  und  reines  Wasser,  keine  Seifenbrühe
  oder  anderes  Spühlicht.