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machung der Bestimmungen über die Einrichtung der gedachten
Anstalt, soweit dieselben zur öffentlichen Kenntniß umd zur Nach-
achtung der Betheiligten geeignet sind.
München, den 21. Oktober 1826.
Staatsministerium des Innern.
1. Stiftungs-Urkunde
Leiner Majestät des Königs #Audwig von Vayer#t
für
Freiplätze in der Flinden-Erziehungsanstalk des P#önigreichs Kaoyern.
K 4.
Wir haben Uns in dem Streben, allen Unsern Unterthanen
den Weg zu geistiger, religiöser und sittlicher Bildung zu bahnen,
und dem Unglücke zu Hilfe zu kommen, bewogen gefunden, für
die Erziehung und den Unterricht der Blinden eine Anstalt in
Unserm Königreiche, zur Zeit in der Stadt Freising zu errichten,
worüber das Nähere demnächst bekannt gemacht werden wird.
Zur Begründung von Freiplätzen an dieser Blinden-Er-
ziehungs-Anstalt bewilligen Wir eine Summe von fünfzig
tausend Gulden aus Unserer Cabinetskassa unter folgenden
Bestimmungen:
J.
Diese Summe von fünfzig tausend Gulden soll als ewiges
Stiftungkapital der Blindenerziehungs- und Unterrichts-Anstalt
zugehören, und Wir überweisen hiemit diese fünfzig tausend
Gulden der gedachten Anstalt zum vollen Eigenthum feierlich
und rechtsförmlich.
II.
Die benannte Anstalt soll jedoch gehalten und verbunden
sein, dieses Stiftungskapital unter solche Grundbesitzer, welche
durch die Einführung des neuen Hypothekengesetzes in Verlegen-
heit gerathen, oder später einer Hilfe bedürftig sind, auf nach-
stehende Weise auszuleihen:
1) Die Anlehen haben an Unterthanen in allen Kreisen
des Reichs, dermalen jedoch nur an solche zu geschehen, welche
bei der Einführung des neuen Hypothekengesetzes betheiligt sind;
2) die Anlehens sucher haben nachzuweisen, daß sie
a. ohne ihre Schuld in Verlegenheit geriethen,
b. eine vollkommen sichernde Hypothek bestellen können, das