Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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machung der Bestimmungen über die Einrichtung der gedachten 
Anstalt, soweit dieselben zur öffentlichen Kenntniß umd zur Nach- 
achtung der Betheiligten geeignet sind. 
München, den 21. Oktober 1826. 
Staatsministerium des Innern. 
1. Stiftungs-Urkunde 
Leiner Majestät des Königs #Audwig von Vayer#t 
für 
Freiplätze in der Flinden-Erziehungsanstalk des P#önigreichs Kaoyern. 
K 4. 
Wir haben Uns in dem Streben, allen Unsern Unterthanen 
den Weg zu geistiger, religiöser und sittlicher Bildung zu bahnen, 
und dem Unglücke zu Hilfe zu kommen, bewogen gefunden, für 
die Erziehung und den Unterricht der Blinden eine Anstalt in 
Unserm Königreiche, zur Zeit in der Stadt Freising zu errichten, 
worüber das Nähere demnächst bekannt gemacht werden wird. 
Zur Begründung von Freiplätzen an dieser Blinden-Er- 
ziehungs-Anstalt bewilligen Wir eine Summe von fünfzig 
tausend Gulden aus Unserer Cabinetskassa unter folgenden 
Bestimmungen: 
J. 
Diese Summe von fünfzig tausend Gulden soll als ewiges 
Stiftungkapital der Blindenerziehungs- und Unterrichts-Anstalt 
zugehören, und Wir überweisen hiemit diese fünfzig tausend 
Gulden der gedachten Anstalt zum vollen Eigenthum feierlich 
und rechtsförmlich. 
II. 
Die benannte Anstalt soll jedoch gehalten und verbunden 
sein, dieses Stiftungskapital unter solche Grundbesitzer, welche 
durch die Einführung des neuen Hypothekengesetzes in Verlegen- 
heit gerathen, oder später einer Hilfe bedürftig sind, auf nach- 
stehende Weise auszuleihen: 
1) Die Anlehen haben an Unterthanen in allen Kreisen 
des Reichs, dermalen jedoch nur an solche zu geschehen, welche 
bei der Einführung des neuen Hypothekengesetzes betheiligt sind; 
2) die Anlehens sucher haben nachzuweisen, daß sie 
a. ohne ihre Schuld in Verlegenheit geriethen, 
b. eine vollkommen sichernde Hypothek bestellen können, das
	        
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