I. Europa. 671 39. Liechtenstein.
c. die auf die Landeskassa mit Beziehung auf einen vorausgegangenen Landtagsbeschluß
auszustellenden Schuld- und Hypothekenverschreibungen mit zu unterzeichnen;
d. die von dem Landtage erhaltenen speziellen Aufträge zur Vorbereitung
künftiger Landtagsverhandlungen in Händen zu nehmen;
e. in dringenden Fällen Anzeige an den Landesfürsten zu erstatten und bei
Bedrohung und Verletzung verfassungsmäßiger Rechte Vorstellungen, Verwahrungen
und Beschwerden zu erheben, und
f. nach Erfordernis der Umstände die Einberufung eines außerordentlichen
Landtages zu beantragen, welcher nicht verweigert werden wird, wenn der Dringlichkeitsgrund
nachgewiesen ist!.
$ 114. Der Ausschuß kann keine bleibende Verbindlichkeit für das Land
eingehen und ist dem Landtage für seine Geschäftsführung verantwortlich.
$ 115. Der Ausschuß hat sich zur Besorgung der ihm obliegenden Geschäfte
alljährlich im Monat August am Sitze der Regierung zu versammeln.
$ 116. Zur Gültigkeit der Beschlüsse des Ausschusses ist dessen Vollzähligkeit
erforderlich.
$ 117. Die Verrichtungen des Ausschusses hören mit der Eröffnung des nächsten
Landtages auf und werden nach einer bloßen Vertagung desselben oder nach Beendigung
eines außerordentlichen Landtages wieder fortgesetzt.
$ 118. Die Mitglieder des Ausschusses beziehen während ihrer Sitzung ohne
Unterschied die nämlichen Diäten, welche für die Landtagsabgeordneten festgesetzt
sind.
Neuntes Hauptstück. Von der Gewähr der Verfassung.
$ 119. Die gegenwärtige Verfassungsurkunde ist nach ihrer Verkündigung
als Landesgrundgesetz für alle Landesangehörigen verbindlich.
$ 120. Alle Gesetze, Verordnungen und Observanzen, welche mit dem Inhalte
dieser Verfassungsurkunde im Widerspruch stehen, sind hierdurch aufgehoben.
$ 121. An diesem Landesgrundgesetze darf ohne Übereinstimmung der Regierung
und des Landtages nichts geändert werden.
Anträge auf Abänderungen oder Erläuterungen dieses Grundgesetzes, welche
sowohl von der Regierung als auch von dem Landtage gestellt werden können, erfordern
auf Seite des letzteren Stimmeneinhelligkeit der auf dem Landtage anwesenden
Mitglieder, oder eine auf zwei nacheinanderfolgenden ordentlichen Landtagssitzungen
sich aussprechende Stimmenmehrheit von drei Vierteilen derselben. In gleicher
Weise sind auch entsprechende Anträge von seiten der Regierung zu behandeln.
ı Ergänzt durch das Gesetz betreffend ergänzende Bestimmungen über den Wirkungskreis
des Landesausschusses, vom 29. Dezember 1895: Insolange der Landtag nicht versammelt
ist, können in dringenden und wichtigen Fällen und unter der Voraussetzung, daß der gesetzliche
Wirkungskreis der fürstlichen Behörden nicht umgangen wird, auch an den Landesausschuß
Petitionen gerichtet werden. Das dem Landesausschusse zustehende Recht der Initiative wird
durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.