Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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lings sind von Inländern dermalen Einhundert Fünfzig, von 
Ausländern Zweihundert Gulden zu bezahlen. 
V. 
Zum- Behufe der Aufnahme von Kindern muß nachgewiesen 
werden, daß dieselben 
1) wenigstens sechs und nicht über zwölf Jahre alt, 
2) nicht blödsfinnig, 
3) mit keinem körperlichen Uebel behaftet und 
4) geimpft sind. 
Gesuche um Freiplätze auf Rechnung der Königlichen Stif- 
tung müssen mit Nachweisung der Armuth belegt werden. 
VII. 
Die Gesuche und Nachweisungen sind von Ausländern an 
die Königliche Regierung des Isarkreises, Kammer des Innern, 
von Inländern an die betreffenden Kreisregierungs = Kammern 
des Innern einzureichen, und von diesen an das Staaksministerium 
des Innern (obersten Kirchen= und Schulrath) zur Verbeschei- 
dung, vor welcher keine Aufnahme stattfinden soll, einzusenden. 
Nr. 14,278. S. 137. 
Ministerial-Entschließung vom 16. Juni 1837, das Gesuch der 
N. N. zu R um Aufnahme ihrer Tochter N. in die Blinden-Be- 
schäftigungs-Anstalt zu München, resp. die Unstatthaftigkeit dieses 
Gesuches nach Maßgabe der Ziff. V. der Stiftungs-Urkunde vom 
25. August 1836 betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die Königliche Regierung des Unterdonaukreises, Kammer 
des Innern, empfängt das Duplikat der Seiner Majestät dem 
Könige unmittelbar überreichten Vorstellung der N. N. zu N., 
um derselben unter Zurückgabe der betreffenden Zeugnisse zu 
eröffnen, daß dem Gesuche um Aufnahme ihrer Tochter in die 
Blinden-Beschäftigungs-Anstalt zu München nicht entsprochen 
werden könne, da dieselbe in der Blinden-Erziehungsanstalt den 
vorbereitenden Unterricht nicht erhalten habe, und es der 
Bestimmung der Ziffer V. der Stiftungs-Urkunde vom 25. Au- 
gust v. J. entspricht, die Wohlthat der Aufnahme in die Blin- 
den-Beschäftigungsanstalt den aus der Blinden-Erziehungsanstalt 
austretenden Zöglingen vorzugsweise zuzuwenden. 
München, den 16. Juni 1837. 
Staatsministerium des Innern. 
An die Kgl. Regierung des Unterdonaukreises, K. d. J., also ergangen. 
Nachricht den übrigen Kreisregierungen.
	        
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