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lings sind von Inländern dermalen Einhundert Fünfzig, von
Ausländern Zweihundert Gulden zu bezahlen.
V.
Zum- Behufe der Aufnahme von Kindern muß nachgewiesen
werden, daß dieselben
1) wenigstens sechs und nicht über zwölf Jahre alt,
2) nicht blödsfinnig,
3) mit keinem körperlichen Uebel behaftet und
4) geimpft sind.
Gesuche um Freiplätze auf Rechnung der Königlichen Stif-
tung müssen mit Nachweisung der Armuth belegt werden.
VII.
Die Gesuche und Nachweisungen sind von Ausländern an
die Königliche Regierung des Isarkreises, Kammer des Innern,
von Inländern an die betreffenden Kreisregierungs = Kammern
des Innern einzureichen, und von diesen an das Staaksministerium
des Innern (obersten Kirchen= und Schulrath) zur Verbeschei-
dung, vor welcher keine Aufnahme stattfinden soll, einzusenden.
Nr. 14,278. S. 137.
Ministerial-Entschließung vom 16. Juni 1837, das Gesuch der
N. N. zu R um Aufnahme ihrer Tochter N. in die Blinden-Be-
schäftigungs-Anstalt zu München, resp. die Unstatthaftigkeit dieses
Gesuches nach Maßgabe der Ziff. V. der Stiftungs-Urkunde vom
25. August 1836 betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Die Königliche Regierung des Unterdonaukreises, Kammer
des Innern, empfängt das Duplikat der Seiner Majestät dem
Könige unmittelbar überreichten Vorstellung der N. N. zu N.,
um derselben unter Zurückgabe der betreffenden Zeugnisse zu
eröffnen, daß dem Gesuche um Aufnahme ihrer Tochter in die
Blinden-Beschäftigungs-Anstalt zu München nicht entsprochen
werden könne, da dieselbe in der Blinden-Erziehungsanstalt den
vorbereitenden Unterricht nicht erhalten habe, und es der
Bestimmung der Ziffer V. der Stiftungs-Urkunde vom 25. Au-
gust v. J. entspricht, die Wohlthat der Aufnahme in die Blin-
den-Beschäftigungsanstalt den aus der Blinden-Erziehungsanstalt
austretenden Zöglingen vorzugsweise zuzuwenden.
München, den 16. Juni 1837.
Staatsministerium des Innern.
An die Kgl. Regierung des Unterdonaukreises, K. d. J., also ergangen.
Nachricht den übrigen Kreisregierungen.