Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Begleitung ihrer Confessions-Verwandten aus der Beschäftigungs- 
Anstalt auch den feiertägigen und sonntäglichen Nachmittags- 
Gottesdienft in ihrer Pfarrkirche zu besuchen. Eine Ausnahme 
hivon kann ebenfalls nur auf Gutheißen des betreffenden Reli- 
gionslehrers zugestanden werden. 
8. 6. Unterredungen der Zöglinge der einen Confession 
mit jenen der audern über religiöse Verhältnisse und insbeson- 
dere über die Verschiedenheit der beiderseitigen Glaubenslehren, 
und wegen der daraus leicht entstehenden wechselseitigen Auf- 
regung sind strenge untersagt. 
§. 7. Es ist Pflicht der Zöglinge, durch ruhiges, friedfer- 
tiges und freundliches Betragen sich wechselseitig entgegen zu 
kommen und durch kindliches Vertrauen zu ihren Vorgesetzten 
diesen die Lösung ihrer Aufgabe zu erleichtern, welche in der 
auf ächte Religiosität gegründeten sittlichen Ausbildung ihrer 
Pfleganbefohlenen beruht. 
§. 8. Einem jeden Zöglinge wird sowohl beim An= als 
Auskleiden als auch im Umgange mit andern die Beobachtung 
der Ehrbarkeit und Sittenreinheit zur heiligen Pflicht gemacht. 
Verfehlungen gegen das kindliche Schamgefühl ziehen strenge 
Ahndung nach sich und können nach Umständen sogar die Ent- 
fernung des Aergernißgebers aus der Anstalt zur Folge haben. 
§5. 9. Wem das sittliche Wohl seiner Mitmenschen am 
Herzen liegt, der wird, soviel es in seinen Kräften steht, dazu 
mitwirken, daß das Gute allgemein befördert, das Böse aber 
verhindert und entfernt werde, es wird daher der gewissenhaf- 
teste Zögling, wenn er von seinen Mitzöglingen etwas Unsitt- 
liches in Erfahrung bringt, oder selbst wahrnimmt, ohne es hin- 
dern zu können, aus Pflichtgefühl bei dem Vorgesetzten Anzeige 
hievon machen, damit diese dem Aergernisse begegnen und die 
geeigneten Maßregeln dagegen ergreifen; Mitwisser und Ver- 
heimlicher sind eben so strafbar, wie böswillige falsche Ankläger. 
II. 
Satzungen im Betreffe des Schul-Unterrichtes. 
§. 10. Jeder Zögling finde sich mit dem für den Unter- 
richt Nöthigen, reinlich und anständig beim Glockenschlage in 
seinem Lehrzimmer ein, und erwarte da in geziemender Stille 
die Ankunft des Lehrer, Ruhestörungen vor oder gar bei dem 
Unterrichte selbst müssen gerügt werden.
	        
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