Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

2.

Für  die  hiernach  zu  ertheilende  Erlaubniß  ist  ein  vom  hiesigen  Ephorat  zu
bestimmendes  Dispensationsquantum  von  Einem  bis  zu  Fünf  Thalern  in  den
betreffenden  Kirchkasten  zu  entrichten.

3.

Ueber  die  ertheilte  Erlaubniß  hat  das  hiesige  Ephorat  dem  Bittsteller  eine,
bei  Anmeldung  der  Taufe  den  betreffenden  Geistlichen  vorzulegende  Bescheinigung
auczustellen.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  eigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Fürstlichen  Insiegel  bedrucken  lassen.

Geschehen  Greiz,  den  28.  August  1861.

(L.  8.)  Caroline.

b.  Herrmann.