2.
Für die hiernach zu ertheilende Erlaubniß ist ein vom hiesigen Ephorat zu
bestimmendes Dispensationsquantum von Einem bis zu Fünf Thalern in den
betreffenden Kirchkasten zu entrichten.
3.
Ueber die ertheilte Erlaubniß hat das hiesige Ephorat dem Bittsteller eine,
bei Anmeldung der Taufe den betreffenden Geistlichen vorzulegende Bescheinigung
auczustellen.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und mit
Unserem Fürstlichen Insiegel bedrucken lassen.
Geschehen Greiz, den 28. August 1861.
(L. 8.) Caroline.
b. Herrmann.