Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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durch die Kreis-Intelligenzblätter bekannt zu machen, und die- 
jenigen Candidaten, welche sich für den Besuch der Muster- 
schule in Freising melden werden, dem Staatsministerium ves 
Innern anzuzeigen, damit hierauf die geeignete Auswahl ge- 
troffen werden könne. 
Die Präparanden für den Unterricht der Taubstummen 
müssen den zweijährigen Curs in einem Schullehrer-Seminar 
vollendet, und gute Zeugnisse über Fähigkeit, Fortgang und 
Sittlichkeit erhalten haben. Die Oauer des Unterrichtes, 
welcher zu jeder Zeit beginnen kann, wird auf ein Jahr fest- 
gesetzt. Für Wohnung und Verpflegung haben die Präparan= 
den selbst zu sorgen; die Königlichen Regierungen werden jedoch 
aufgefordert, wegen Unterstützung mittelloser Präparanden aus 
den zunächst geeigneten Fonds ihr Gutachten zu erstatten. 
Uebrigens werden diese Präparanden unter der Aufsicht 
des Vorstandes vom Taubstummen-Institute stehen, und die- 
selben können ohne Zeugnifse dieses Vorstandes, über Brauch- 
barkeit für den Unterricht der Taubstummen, in den Kreis- 
hauptstädten nicht verwendet werden. 
München, den 23. Dezember 1818. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtliche Königliche Kreisregierungen, K. d. IJ., also ergangen. 
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8. 156. 
Auszug aus der Allerhöchsten Entschließung vom 31. Oktober 1826, 
die Aufnahme von Zöglingen in die Taubstummen-Erziehungs- 
anstalt zu München betr. 
(IX.) Um die Dotation der Taubstummen-Erziehungs- 
anstalt, deren Zöglinge sich durch die Versetzung von Freising 
nach München mehren dürften, zu erleichtern und die Wohl- 
that dieser Anstalt mehreren dürftigen Zöglingen zuzuwenden, 
werden sämmtliche Kreisregierungen, Kammern des Innern, 
angewiesen, bei jedem Gesuche um unentgeltliche Auf- 
nahme außer der Armuth der Taubstummen und ihrer 
Eltern noch nachweisen zu lassen, welche Beiträge, die jedoch 
wo möglich auf den Betrag des halben Kostgeldes, d. i. auf 
62 fl. 30 kr. zu bringen sind, aus geeigneten örtlichen Distrikts= 
oder Kreismitteln, namentlich für Zwecke der Wohlthätigkeit 
und des Unterrichts geleistet werden können.
	        
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