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von fünfzig Gulden in Anwendung auf vorstehende beide Fälle
einer nicht völligen Unvermögenheit und einer nicht hinreichenden
Vermöglichkeit aufgenommen werden sollen.
Welches hiemit als eine Modification des bereits gnädigst
genehmigten Plans des Taubstummen-Instituts bekannt gemacht
wird.
Münchan, den 12. Dezember 1804.
Churfürstliche Landesdirection von Bayern.
S. 155.
Ministerial-Entschließung vom 23. Dezember 1818, den Unterrickt
der Taubstummen betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Majestät haben bereits in einem Allerhöchsten
Rescripte vom 16. August v. J, die Einrichtung des
Taubstummen-Instituts in Freising betreffend, Folgendes zu
verordnen geruht:
Nachdem die Herstellung einer erweiterten Localität für das
Taubstummen-Institut in Freising, um alle, oder die meisten
bildungsfähigen Taubstummen aufnehmen zu können, und die
Versetzung der taubstummen Kinder aus den entferntesten Gegenden
des Reiches großen Schwierigkeiten unterliegt; so soll
die Methode, Taubstumme zu unterrichten, successive und zwar
dergestalt verbreitet werden, daß in der Hauptstadt eines jeden
Kreises ein Lehrer für die Bildung der Taubstummen bestellt,
das Institut in Freising selbst aber als eine Musterschule beibehalten
werden kann; zu welchem Ende einige Candidaten
der Schullehrer= Seminarien die erwähnte Musterschule zu besuchen,
und sowohl den theoretischen als practischen Unterricht
für die Bildung der Taubstummen zu empfangen hätten, worauf
sie theils als öffentliche Lehrer für die Volksschulen, theils
als Privatlehrer für Taubstumme, ohne Begründung förmlicher,
aus Staats-, Stiftungs= oder Gemeindekassen zu erhaltender
Institute, in den Kreis = Hauptstädten zu verwenden wären.
Die Königlichen Kreisregierungen werden von dieser Allerhöchsten
Entschließung zu dem Ende in Kenntniß gesetzt, um
dieselbe nicht nur den Vorständen der in einzelnen Kreisen bestehenden
Schullehrer = Seminarien zu eröffnen, sondern auch