Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

381

—  —  —  —

von  fünfzig  Gulden  in  Anwendung  auf  vorstehende  beide  Fälle
einer  nicht  völligen  Unvermögenheit  und  einer  nicht  hinreichenden
  Vermöglichkeit  aufgenommen  werden  sollen.

Welches  hiemit  als  eine  Modification  des  bereits  gnädigst
genehmigten  Plans  des  Taubstummen-Instituts  bekannt  gemacht
  wird.

Münchan,  den  12.  Dezember  1804.
Churfürstliche  Landesdirection  von  Bayern.

S.  155.

Ministerial-Entschließung  vom  23.  Dezember  1818,  den  Unterrickt
der  Taubstummen  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Majestät  haben  bereits  in  einem  Allerhöchsten
  Rescripte  vom  16.  August  v.  J,  die  Einrichtung  des
Taubstummen-Instituts  in  Freising  betreffend,  Folgendes  zu
verordnen  geruht:

Nachdem  die  Herstellung  einer  erweiterten  Localität  für  das
Taubstummen-Institut  in  Freising,  um  alle,  oder  die  meisten
bildungsfähigen  Taubstummen  aufnehmen  zu  können,  und  die
Versetzung  der  taubstummen  Kinder  aus  den  entferntesten  Gegenden
  des  Reiches  großen  Schwierigkeiten  unterliegt;  so  soll
die  Methode,  Taubstumme  zu  unterrichten,  successive  und  zwar
dergestalt  verbreitet  werden,  daß  in  der  Hauptstadt  eines  jeden
Kreises  ein  Lehrer  für  die  Bildung  der  Taubstummen  bestellt,
das  Institut  in  Freising  selbst  aber  als  eine  Musterschule  beibehalten
  werden  kann;  zu  welchem  Ende  einige  Candidaten
der  Schullehrer=  Seminarien  die  erwähnte  Musterschule  zu  besuchen,
  und  sowohl  den  theoretischen  als  practischen  Unterricht
für  die  Bildung  der  Taubstummen  zu  empfangen  hätten,  worauf
  sie  theils  als  öffentliche  Lehrer  für  die  Volksschulen,  theils
als  Privatlehrer  für  Taubstumme,  ohne  Begründung  förmlicher,
aus  Staats-,  Stiftungs=  oder  Gemeindekassen  zu  erhaltender
Institute,  in  den  Kreis  =  Hauptstädten  zu  verwenden  wären.

Die  Königlichen  Kreisregierungen  werden  von  dieser  Allerhöchsten
  Entschließung  zu  dem  Ende  in  Kenntniß  gesetzt,  um
dieselbe  nicht  nur  den  Vorständen  der  in  einzelnen  Kreisen  bestehenden
  Schullehrer  =  Seminarien  zu  eröffnen,  sondern  auch