Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Abdruck. 
Ftatuten des Vereins zur Anterstützung armer Taubstummen- 
Zöglinge an der protestantischen Taubstummen- Schule in 
Bayreuth. 
Art. I. Zweck und Bildung des Vereines. 
§. 1. Die Taubstummen gehören unstreitig zu den unglücklich- 
sten Menschen, da sie zwei edle Gottesgaben entbehren, das Ge- 
hör und die Sprache. 
Dafür zu sorgen, daß dieselben eine geistige Ausbildung 
erhalten und die Fertigkeit erlangen, sich Andern verständlich 
zu machen, überhaupt aber zu nützlichen Mitgliedern der mensch- 
lichen Gesellschaft herangebildet und die Armen unter ihnen 
unterstützt werden, ist der Zweck des Vereins. 
§. 2. Der Verein bildet sich freiwillig, und macht sich 
zur Aufgabe, für den Unterricht und die Bildung der bildungs- 
sähigen Taubstummen zu sorgen, und die armen taubstummen 
Kinder durch die jährlichen Beiträge zu unterstützen. 
§. 3. In der hiesigen Taubstummen-Anstalt werden zu- 
nächst protestantische Kinder von Oberfranken aufgenommen, 
jedoch können auch Kinder aus andern Regierungs-Bezirken 
des Königreichs und vom Auslande in dieselbe eintreten, welche 
aber keinen Anspruch auf Unterstützungen aus den Mitteln des 
dießseitigen Taubstummen-Vereins haben. 
§. 4. Israelitische Kinder, deren Eltern in einem prote- 
stantischen Orte Oberfrankens wohnen, können ebenfalls in die 
Anstalt ausgenommen werden, und erhalten gleichfalls Unter- 
stützungen, insoferne die jüdischen Gemeinden Beiträge an den 
Verein leisten. Für die religiöse Bildung derselben wird durch 
einen israelitischen Lehrer gesorgt werden. 
Art. II. Leitung des Vereins. 
§. 5. Ein Comité, bestehend wo möglich aus einem Mit- 
gliede der Regierung und des Consistoriums nebst dem In- 
spektor der Taubstummen-Schule bildet die Vorstandschaft des 
Vereins. 
Das Comité hat die Statuten des Vereins aufrecht zu 
erhalten, die jährlichen Sammlungen zur Unterstützung armer 
Taubstummen zu veranlassen, und über die eingehenden Gelder 
zum Besten der Taubstummen nach vorausgegangener Be- 
rathung angemessen zu verfügen. Dasselbe versammelt sich so
	        
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