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2) Die auf die Untersuchung wuthverdächtiger Hunde in den
Ortschaften Immenstadt und Ekerts erlaufenen Kosten für den
Thierarzt und den Wasenmeister erhalten in einem Betrage von
10 fl. 30 kr. die Genehmigung.
3) An den für die Tödtung solcher wuthverdächtiger Thiere
aufgerechneten Prämien zu 22 fl. werden jedoch nur zusammen
4 fl. 48 kr. mit dem Bedeuten genehmigt, daß die mit 11 fl.
jedesmal angesetzte Prämie um so weniger bewilligt werden
könne, als diese Summe auf eine bloße Provinzialverordnung
begründet wird, in welcher nicht einmal bestimmt ausgesprochen
wurde, wer die Prämie zu bezahlen habe?
4) Es wird daher künftig für derlei Fälle eine
Prämie von 2 fl. 24 kr. bewilligt, welche aber nur
dann auf das Aerar übernommen werden wird,
wenn der Eigenthümer des Hundes 2tc. nicht be-
kannt, oder zwar bekannt, jedoch zu Leistung der
Zahlung zu unvermögend ist.
5) Die in einem Gesammtbetrage von dreißig Gulden
achtzehn Kreuzer (30 fl. 18 kr.) sonach genehmigten Kosten wer-
den demnächst angewiesen werden.
Die Königliche Regierung hat hiernach das Weitere zu
verfügen.
München, den 18. Dezember 1824.
Staatsministerium des Innern.
An die Kgl. Regierung des Oberdonaukreises, K. d. IJ., also ergangen.
Nr. 15,147. S. 17.
Ministerial-Entschließung vom 3. November 1826, die Schärfung
der Aufsicht auf die Hunde betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Auf die wiederholten Vorlagen, die Schärfung der Aussicht
auf die Hunde und insbesondere die Festsetzung der Gebühren,
welche nach Untersuchung der Hunde bei Aushändigung der
üblichen Zeichen zu erheben sind, betreffend, wird der Königl.
Regierung eröffnet, daß Seine Mgjestät der König, inhaltlich
Allerhöchsten Befehls vom 28. Oktober d. J. zwar das Gewicht