Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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2) Die auf die Untersuchung wuthverdächtiger Hunde in den 
Ortschaften Immenstadt und Ekerts erlaufenen Kosten für den 
Thierarzt und den Wasenmeister erhalten in einem Betrage von 
10 fl. 30 kr. die Genehmigung. 
3) An den für die Tödtung solcher wuthverdächtiger Thiere 
aufgerechneten Prämien zu 22 fl. werden jedoch nur zusammen 
4 fl. 48 kr. mit dem Bedeuten genehmigt, daß die mit 11 fl. 
jedesmal angesetzte Prämie um so weniger bewilligt werden 
könne, als diese Summe auf eine bloße Provinzialverordnung 
begründet wird, in welcher nicht einmal bestimmt ausgesprochen 
wurde, wer die Prämie zu bezahlen habe? 
4) Es wird daher künftig für derlei Fälle eine 
Prämie von 2 fl. 24 kr. bewilligt, welche aber nur 
dann auf das Aerar übernommen werden wird, 
wenn der Eigenthümer des Hundes 2tc. nicht be- 
kannt, oder zwar bekannt, jedoch zu Leistung der 
Zahlung zu unvermögend ist. 
5) Die in einem Gesammtbetrage von dreißig Gulden 
achtzehn Kreuzer (30 fl. 18 kr.) sonach genehmigten Kosten wer- 
den demnächst angewiesen werden. 
Die Königliche Regierung hat hiernach das Weitere zu 
verfügen. 
München, den 18. Dezember 1824. 
Staatsministerium des Innern. 
An die Kgl. Regierung des Oberdonaukreises, K. d. IJ., also ergangen. 
Nr. 15,147. S. 17. 
Ministerial-Entschließung vom 3. November 1826, die Schärfung 
der Aufsicht auf die Hunde betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Auf die wiederholten Vorlagen, die Schärfung der Aussicht 
auf die Hunde und insbesondere die Festsetzung der Gebühren, 
welche nach Untersuchung der Hunde bei Aushändigung der 
üblichen Zeichen zu erheben sind, betreffend, wird der Königl. 
Regierung eröffnet, daß Seine Mgjestät der König, inhaltlich 
Allerhöchsten Befehls vom 28. Oktober d. J. zwar das Gewicht
	        
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