Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Nr. 3687. S. 184. 
Ministerial-Entschließung vom 15. Februar 1835. die gerichtliche 
Aufsicht auf die außerehelich gebornen Kinder betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Durch die bürgerlichen Gesetze ist den Gerichten zur be- 
sondern Pflicht gemacht, für die außerehelich gebornen Kinder 
alsbald Vormünder zu bestellen. 
Damit diese letzteren dieser Obliegenheit auch in der That 
nachzukommen vermögen, hat die Königl. Kreisregierung Sorge 
zu tragen, daß die Vorsteher von Gebärhäusern oder sonstigen 
Anstalten, in welchen Entbindungen statt finden, ohne Aus- 
nahme der Gerichtsbehörde erster Instanz des betreffenden 
Polizeibezirks, wöchentliche Ausweise über die in der betreffen- 
den Anstalt vorgekommenen außerehelichen Geburten und der 
etwa in den Gebärhäusern stattgehabten Todesfälle übergeben 
und diese Ausweise nach den Formularen einrichten, welche 
ihnen von den bereits entsprechend benachrichtigten Gerichten 
werden mitgetheilt werden. 
München, den 15. Februar 1835. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtliche Königliche Regierungen, K. d. J., diesseits des Rheins, 
also ergangen. 
Nr. 21,621. §. 185. 
Ministerial-Entschließung vom 16. Juli 1835, die gerichtliche Auf- 
sicht auf die außerehelich gebornen Kinder betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Nachträglich zu der Eutschließung vom 15. Februar d. J. 
Nr. 3687, in Betreff der gerichtlichen Aufsicht auf die außer- 
ehelich gebornen Kinder, folgt eine Abschrift der von dem 
Königl. Staatsministerium der Justiz an die sämmtlichen Ap- 
pellationsgerichte diesseits des Rheins den 16. d. M. in der- 
selben Sache erlassenen Weisung mit dem Auftrage, die be- 
treffenden Behörden anzuweisen, die Anzeigen der vorgekom-
	        
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