Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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8.  a1.

Ein  und  dieselbe  strafbare  Handlung  darf  nur  von  einem  Vorgesetzten  bestraft  und  dafür
nicht  mehr  als  eine  Disziplinarstrafe  auferlegt  werden.  2c.

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8.  42.

Wird  nach  erfolgter  Disziplinarbestrafung  dasselbe  Disziplinarvergehen  von  dem  Bestraften
wieder  verübt,  so  ist,  wenn  nicht  Gründe  für  eine  mildere  Beurtheilung  vorhanden  sind,  eine
härtere  Strafe,  als  bei  der  Vorbestrafung,  zu  verhängen.

F.  43.

Wenn  ein  nicht  mit  der  höchsten  Strafbefugniß  versehener  Militärvorgesetzter  zwar  eine
Disziplinarstrafe  für  zulässig,  die  ihm  zustehende  Strafbefugniß  aber  nicht  für  ausreichend  erachtet,
so  hat  er  dem  nächsthöheren  Vorgesetzten  von  dem  Straffalle  zur  weiteren  Verfügung  Meldung
zu  machen.  "  «

Entstehen  bei  einem  mit  Disziplinarstrafgewalt  versehenen  Militärvorgesetzten  Bedenken
darüber,  ob  eine  strafbare  Handlung  disziplinarisch  oder  gerichtlich  zu  bestrafen  sei,  so  muß  der
Fall  dem  nächsthöheren  Vorgesetzten  vorgetragen  werden,  welcher  darüber  Bestimmung  zu  treffen,
oder  nöthigenfalls  behufs  Einholung  höherer  Entscheidung  weiter  zu  berichten  hat.

S.  44.
Strafbare  Handlungen  der  Militärpersonen,  welche  nur  der  Disziplinarbestrafung  unterliegen
  (S.  1  Nr.  1),  dürfen  drei  Monate  nach  der  Verübung  nicht  mehr  mit  Strafe  belegt  werden.
rc.  ꝛc.  ꝛc.

S.  45.

Ist  eine  strafbare  Handlung,  welche  gerichtlich  hätte  bestraft  werden  sollen,  nur  mit  einer
Disziplinarstrafe  geahndet  worden,  so  ist  dadurch  die  Strafbarkeit  nicht  getilgt,  sondern,  —  wenn
inzwischen  nicht  nach  den  Vorschriften  der  Strafgesetze  die  Verjährung  eingetreten  ist,  —  die  gerichtliche
  Untersuchung  einzuleiten.