Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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verständigen bezüglich ihres Gesundheits-Zustandes, zu unter- 
suchen sind. 
In jenen Orten, wo Thierärzte ständig ihren Wohnsitz 
haben, ist diese Visitation von Denselben vorzunehmen, in an- 
deren Ortschaften ist hiefür der verpflichtete Fleischbeschauer 
beizuzlehen. 
Mit diesen Sachverständigen ist ein Uebereinkommen über 
die Größe der Vergütung zu treffen, welche sie für ihre Be- 
mühungen aus der treffenden Communalkasse empfangen sollen. 
Eine Ueberbürdung von Beschau-Gebühren auf die Verkäufer 
oder Käufer ist nach den von dem Staatsministerium des In- 
vern wiederholt und zuletzt unter dem 5. April 1841 (Stück V. 
S. 13; XXIX. S 422) ausgesprochenen Grundsätzen nicht 
zulässig, weil die Beschau des Markt-wie des Schlacht-Viehes 
eine ortspolizeiliche Officlal-Maßregel ist. 
Bayreuth, den 23. August 1858. 
Kdnigliche Regierung von Oberfranken, K. d. J. 
1. a. Pr. Frhr. v. Pechmann. 
  
Würste. 
Nr. 34,905. §5. 218. 
Ministerial Entschließung vom 26. Dezember 1834, Vergistungen 
durch Würste betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die beinahe jedes Jahr vorgekommenen Vergiftungen durch 
Würste machen es nothwendig, das Publikum über diesen we- 
gen seinen Folgen für die Gesundheit und das Leben der Men- 
schen höchst wichtigen Gegenstand gehörig zu belehren. 
Die Königl. Kreisregierung empfängt daher anliegende 
Belehrung zur Bekanntmachung durch das Kreis-Intelligenzblatt 
und mit dem Auftrage, sämmtliche Polizeibehörden zu genauer 
Einhaltung der diesfalls bestehenden sanitätspolizeilichen Vor- 
schriften, und insbesondere zu Anordnung einer gehörigen Be- 
schau für die auf öffentlichen Märkten und andern öffentlichen 
Orten feilgebotenen Würste anzuweisen. 
München, den 26. Dezember 1834. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtliche kgl. Kreisregierungen, also ergangen.
	        
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