Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  65.  1914.  481

vollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  unterliegen,  insofern  erheblichen  Beschränkungen
  unterworfen,  als  sie  sich  gegen  Militärpersonen  richtet  oder  Militärpersonen
  bei  ihr  beteiligt  sind.

Aber  auch  darüber  hinaus  sind  wirtschaftliche  Schäden  nicht  nur  einzelner
Beteiligter,  sondern  auch  der  Allgemeinheit  möglich,  wenn  der  Versteigerungstermin
  in  der  gegenwärtigen  Zeit  abgehalten  wird.  Soweit  ein  Versteigerungstermin
  bisher  noch  nicht  anberaumt  ist,  gibt  der  §  36  Abs.  2  des  Zwangsversteigerungsgesetzes
  dem  Vollstreckungsgerichte  die  Handhabe,  zu  prüfen,  ob
nicht  besondere  Gründe  dafür  vorliegen,  den  Zeitraum  zwischen  der  Anberaumung
  des  Termins  und  dem  Termine  so  zu  bemessen,  daß  die  Entstehung  von
Schäden  der  erwähnten  Art  vermieden  wird.  Aus  dem  gleichen  Grunde  kommt
auch  eine  Vertagung  eines  bereits  angesetzten  Versteigerungstermins  in  Frage.
Daß  eine  solche  Vertagung  —  wenn  auch  nur  in  außergewöhnlichen  Fällen  —
zulässig  ist,  hat  das  Reichsgericht  in  dem  Urteile  vom  27.  Februar  1914  (Warneyers
  Jahrbuch  der  Entscheidungen,  Ergänzungsband  1914  S.  265),  f.  auch
das  Urteil  des  Reichsgerichts  vom  25.  April  1911  (Juristische  Wochenschrift  1911
S.  599),  anerkannt.  «

Schwerin,  den  10.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministerium.
Im  Auftrage:  Mühlenbruch.  "