Nr. 65. 1914. 481
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, insofern erheblichen Beschränkungen
unterworfen, als sie sich gegen Militärpersonen richtet oder Militärpersonen
bei ihr beteiligt sind.
Aber auch darüber hinaus sind wirtschaftliche Schäden nicht nur einzelner
Beteiligter, sondern auch der Allgemeinheit möglich, wenn der Versteigerungstermin
in der gegenwärtigen Zeit abgehalten wird. Soweit ein Versteigerungstermin
bisher noch nicht anberaumt ist, gibt der § 36 Abs. 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes
dem Vollstreckungsgerichte die Handhabe, zu prüfen, ob
nicht besondere Gründe dafür vorliegen, den Zeitraum zwischen der Anberaumung
des Termins und dem Termine so zu bemessen, daß die Entstehung von
Schäden der erwähnten Art vermieden wird. Aus dem gleichen Grunde kommt
auch eine Vertagung eines bereits angesetzten Versteigerungstermins in Frage.
Daß eine solche Vertagung — wenn auch nur in außergewöhnlichen Fällen —
zulässig ist, hat das Reichsgericht in dem Urteile vom 27. Februar 1914 (Warneyers
Jahrbuch der Entscheidungen, Ergänzungsband 1914 S. 265), f. auch
das Urteil des Reichsgerichts vom 25. April 1911 (Juristische Wochenschrift 1911
S. 599), anerkannt. «
Schwerin, den 10. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium.
Im Auftrage: Mühlenbruch. "