Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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für dessen Evidenthaltung der Vorstand des mathematisch- 
physicalischen Institutes haftet. 
Dieses Inventar ist alljährlich mit der nach §. 11. gegen- 
wärtiger Instruction dem Staatsministerium des Handels und 
der öffentlichen Arbeiten abzulegenden Rechnung in Vorlage 
zu bringen. 
§. 3. Die Prüfung der Alkoholometer hat sich zu erstrecken 
a) auf die Prüfung des Thermometers, 
b) auf die Prüfung der Alkoholometer-Scala. 
Jedes Alkoholometer muß genau den Vorbedingungen in 
8. 4. lit. a. bis i. inclusive der Allerhöchsten Verordnung 
vom 25. Dezember 1859 entsprechen. 
Alkoholometer, welche diesen Vorbedingungen nicht ent- 
sprechen, sind sofort von der Prüfung zurückzuweisen. 
8. 4. Das im Alkoholometer eingeschmolzene Thermo- 
meter ist auf seinen Nullpunkt und seine Scala zu prüfen. 
Zeigt sich hiebei der Nullpunkt verschoben, die Theilung 
aber richtig, so ist in dem auszufertigenden Aichschein der Be- 
trag der Verschiebung des Nullpunktes anzugeben und zu be- 
merken, wie die wahre Temperatur des zu messenden Wein- 
zeistes erkannt wird. 
Ist nämlich der Nullpunkt in die Höhe gerückt, so ist der 
Betrag der Verschiebung bei Temperaturen, welche über Null 
liegen, abzuziehen und bei solchen, die unter Null liegen, 
hinzuzuzählen. 
Zeigt sich dagegen die Theilung der Scala gls fehlerhaft, 
so ist das Alkoholometer ven der amtlichen Beglaubigung aus- 
zuschließen. 
Ueberhaupt muß jedes Alkoholometer, dessen Prüfung eine 
Ungenauigkeit von mehr als dem vierten Theil eines Procen= 
tes (1/4100) angibt, von der amtlichen Beglaubigung ausge- 
schlossen werden. 
§. 5. Die Prüfung der Alkoholometer erfolgt durch Ver- 
gleichung der Angaben des Normal- Alkoholometers in den vier 
Weingeistproben mit jenen des zu prüfenden Instrumentes. 
Richtig befundene Instrumente sind in der im §. 3. der 
Allerhöchsten Verordnung vom 25. Dezember 1859 vorgeschrie- 
benen Art und Weise zn beglaubigeg. 
§. 6. Der richtig befunfenen und als solche bemlanbgaten 
Alkoholymetern wixh nach der zweiten Prüfung — §. 5
	        
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