Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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gezeigt, so trifft diese Zahl auf die Alkoholscala zwischen 67 
und 68 in die Mitte. 
Der Gehalt wäre also hier 67½ Proacent. 
Da in der Regel nicht bloß der Alkoholgehalt einer wein- 
geistigen Flüssigkeit zu prüfen, sondern zugleich auch der Raum- 
inhalt derselben z. B. nach Eimern, Maaßen 2c. 2c. durch Aus- 
messen festzustellen ist, so wird auf die unerläßliche Vorsichts- 
maßregel aufmerksam gemacht, daß jene Prüfung und diese 
Ausmessung bei ganz gleicher Temperatur vorgenommen wer- 
den müssen, weil außerdem grobe Unrichtigkeiten und Ueber- 
vortheilungen nicht zu vermeiden sein würden. 
Zieht man den Schieber bis zu den rothen Strichen der 
Reductionstafel heraus, so hat man die Angaben für die Tem- 
peratur 12,44 Réaumur. 
In dieser Stellung stimmt die Theilung des Schiebers 
mit jener der Tafel überein. 
Jede Tafel ist vor der Abgabe auf diese Uebereinstimmung 
geprüft und keine Tafel, die nicht genau dieser Bedingung ent- 
spricht, wird amtlich beglaubigt.“ 
§. 8. Die amtliche Beglaubigung der Correctionstafel 
erfolgt durch Aufdrücken desselben Stempels, der auch auf der 
Alkoholometerscala abgedruckt wird. 
§. 9. Dem mathematisch-physicalischen Institute bleibt es 
unbenommen, Tage und Stunden zu bestimmen, an und zu wel- 
chen die Abaichung der Alkoholometer vorgenommen werden soll. 
Ungerechtfertigte Verzögerungen in Abaichung der über- 
gebenen Instrumente dürfen nicht stattfinden. 
§. 10. Ueber jedes beglaubigte Alkoholometer mit Cor- 
rectionstafel werden besondere Zeugnisse nach den untenstehen- 
den Formularien A. und B. ausgefertigt: 
Formular A. 
Das von N. N. gefertigte Alkoholometer wurde in der 
Prüfung richtig befunden. 
Sein absolutes Gewicht ist 
  
— — 
seine Protokollnummer 
.......... Die beigegebene Correc- 
tionstafel hat die Numrernrnr 
Datum. L. 
Unterschrift des Vorstandes 
des mathem.-physical. Institutes.
	        
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