Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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mereuth auf ihre Vorstellung vom 26. September d. Is. zu er- 
öffnen, daß ihrer Bitte, die Zeit der Beerdigung der Todten 
daselbst auf 24 Stunden festzusetzen, in der nachgesuchten Weise, 
da solche den allgemeinen Vorschriften entgegen, nicht stattge- 
geben werden könne, daß aber in Gemäßheit der Ministerial- 
Entschließung vem 25. Juli 1830 (Döll. Bd. VI S. 152) die 
polizeiliche Bewilligung zur Beerdigung nach Ablauf von 24 
Stunden, in dem Falle nicht ausgeschlossen sei, wenn nach vor- 
genommener zweifacher Todtenbeschau die unzweifelhaften Be- 
weise des wirklich erfolgten Todes erhoben worden sind. 
Uebrigens wird die k. Regierung aus dim in Döll. Slg. 
Bd. VI S. 149 und 150 abgedruckten Ministerialreskripte vom 
14 Mai 1825 und dessen Beilage die mit vorstehender Ent- 
schließung vollkommen übereinstimmende Vorschrift entnehmen, 
welche damals über die Beerdigung der Juden in Fürth gege- 
ben und als ein unbedingtes Zugeständniß einer Beerdi- 
gungszeit von 24 Stunden in der Vorstellung der Jöraeliten 
von Ermereuth irrthümlich dargestellt worden ist. 
München, den 7. Dezember 1843. 
Ministerium des Innern. 
Peschneidung. 
Nr. 21,841. S. 332. 
Ministerial-Entschließung vom 19. Juli 1845, die Beschneidung 
der IJsraeliten betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der k. Regierung wird auf die Berichte vom 21. März 
und 29. Oktober v. Is. nachstehende Entschließung ertheilt: 
Nach der Anordnung des unterfertigten k. Ministeriums 
vom 7. Dez. 1829, die Beschneidung und Beerdigung der Ju- 
den betreffend, soll die Operation der Beschneidung nur von 
Personen verrichtet werden, welche die Befähigung hiezu nach- 
weisen können. Wenn nun durch vereinzelte Fälle wahrschein- 
lich gemacht ist, daß Beschneidungen von Unbefähigten vorge- 
nommen worden, so liegt hierin allerdings Veranlassung, diesem 
Uebelstande nachdrücklichst zu begegnen. 
Es erscheint aber nicht angemessen, die Beschneidungen den 
in einem Polizeibezirke befindlichen praktischen Aerzten oder 
Chirurgen israelitischer Religion ausschließend zuzuweisen, zu- 
mal da die Wahl des Beschneiders Sache des Vertrauens ist,
	        
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