Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

Anschütz.  119

Zum  Thatbestand  der  f.  A.  gehört  in  objektiver  Hinsicht  eine  aus  eigenem

Antriebe  des  Anschuldigers  bei  einer  Behörde  gemachte  Anzeige.  Gleichgültig  ist
es,  in  welcher  Form  die  Anzeige  erfolgt,  ob  mündlich  zu  Protokoll  oder  schriftlich,
ob  mit  oder  ohne  Namen  des  Anschuldigers,  ob  durch  eine  Privatperson  oder  einen
Beamten,  sofern  nicht  für  den  Letzteren  besondere  Vorschriften  erlassen  sind  (val.
Straf  GB.  §  344).  Die  Erhebung  einer  Privatklage  wegen  Beleidigungen  und
Körperverletzungen,  soweit  die  Verfolgung  nur  auf  Antrag  eintritt,  ist  ebenfalls  als
Anzeige  anzusehen.  —  In  der  Anzeige  muß  eine  bestimmte  Person  der  Begehung
einer  strafbaren  Handlung  oder  der  Verletzung  einer  Amtspflicht  beschuldigt  werden.
Der  Begriff  der  strafbaren  Handlung  ist  nicht  auf  die  im  Straf  GB.  enthaltenen
Verbrechen,  Vergehen  und  Uebertretungen  beschränkt.  Zu  den  Amtepflichten  gehören
  die  allgemeinen  und  speziellen,  gleichviel  ob  die  Verletzung  derselben  eine
Strafe  nach  sich  zieht,  im  Straf=  oder  Disziplinarverfahren  geahndet  wird.  —
Die  Anzeige  muß  bei  einer  Behörde  erfolgt  sein  und  zwar  bei  einer  solchen,  die,
wenn  sie  auch  nicht  zuständig  ist,  doch  die  Verpflichtung  hat,  die  Anzeige  weiter
zu  befördern.
.  In  subjektiver  Hinsicht  erfordert  der  Thatbestand  der  f.  A.  rechtswidrige
Absicht.  Die  Fahrlässigkeit  ist  ausgeschlossen.  Der  Anschuldiger  muß  in  dem  Bewußtsein,
  daß  die  That  objektiv  falsch  ist,  also  wider  besseres  Wissen  gehandelt
haben.  Es  tritt  keine  Strafe  ein,  wenn  die  That,  an  sich  wahr,  vom  Anschuldiger
für  falsch  gehalten  wird,  und  ebensowenig,  wenn  der  Anschuldiger  eine  an  sich
falsche  That  für  wahr  gehalten  hat.  Zur  Verurtheilung  muß  der  Beweis  dafür
erbracht  werden,  daß  die  That  falsch  und  dem  Anschuldiger  dieser  Umstand  bekannt
gewesen  ist.  —  Wenn  auch  nicht  zum  Thatbestande  der  f.  A.  gehört,  daß  der  Anschuldiger
  beabsichtigte,  eine  Untersuchung  zu  veranlassen,  so  muß  ihm  doch  bekannt
gewesen  sein,  daß  die  gemachte  Anzeige  hierzu  geeignet  war.  Die  Absicht,  dem  Angeschuldigten
  zu  schaden,  ist  nicht  erforderlich.  —  Vollendet  ist  das  Vergehen
der  f.  A.  mit  der  gemachten  Anzeige.  Ob  die  Behörde  in  Folge  dessen  eine  Untersuchung
  einleitet  oder  nicht,  ist  irrelevant.

Die  f.  A.  ist  mit  Gefängnißstrafe  nicht  unter  einem  Monat  bedroht,  neben
welcher  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  aberkannt  werden  können.  —  In  jedem  auf
Strafe  lautenden  Urtheil  wegen  f.  A.  muß  dem  fälschlich  Angeschuldigten  die  Befugniß
  zugesprochen  werden,  die  Verurtheilung  auf  Kosten  des  Anschuldigers
öffentlich  bekannt  zu  machen.  Ueber  die  Art  der  Bekanntmachung  und  die  Frist,
innerhalb  welcher  dieselbe  zu  erfolgen  hat,  ist  im  Urtheil  das  Nähere  anzugeben
(StrafG  B.  §  165).  Abgesehen  hiervon  erhält  der  fälschlich  Angeschuldigte  ebenso
wie  jeder  Beleidigte  (StrafS  B.  §5  200)  auf  Kosten  des  Schuldigen  eine  Ausfertigung
  des  Urtheils.  Eines  besonderen  Antrages  bedarf  es  weder  hinsichtlich  der
obigen  Befugniß,  noch  zur  Erlangung  der  Urtheilsausfertigung.  —  In  Betreff  des
Verfahrens  enthält  §  164  Abs.  1  des  Straf  GB.  noch  die  Bestimmung,  daß,  wenn
in  Folge  der  gemachten  Anzeige  ein  Verfahren  eingeleitet  ist,  mit  dem  Verfahren
und  der  Entscheidung  über  die  f.  A.  inne  gehalten  werden  soll.

Lit.:  Die  Kommentare  zum  D.  Straf  B.  von  Oppenhoff  und  von  v.  Schwarze
(4.  Aufl.).  —  Die  Lehrbücher  des  Deutschen  StrafR.  von  Berner  (10.  Aufl.),  Schütze
(2.  Aufl.)  §  71,  und  H.  Meyer  (2.  Aufl.)  §  145.  —  Dazu  Dochow  in  v.  Holtzendorff's
Handbuch  des  Deutschen  StrafR.,  Bd.  III.  S  253  ff.;  ebendaselbst  und  bei  v.  Schwarze
weitere  Literaturangaben.  —  Die  R.sprechung  der  höheren  deutschen  Gerichte  über  die  betreffenden
Paragraphen  des  Straf  G  B.  findet  sich  bei  Pezold,  Deutsche  Straf  R.spraxis,  Bd.  1  (1877)
S.  141  ff.,  Bd.  II  (1880)  S.  196  ff.  Dochow.

Anschütz,  August,  5  9.  I.  1826  zu  Suhl,  habilitirte  sich  1852  in  Bonn,
wurde  1855  a.o.  Prof.,  1859  ord.  Prof.  in  Greifswald,  1862  in  Halle,  2.  VIII.
1874  zu  Soden.  Mitherausgeber  d.  Arch.  f.  civ.  Praxis;  betheiligt  an  der  Krit.
Ueberschau  (IV.  74,  248,  VI.  238)  u.  Krit.  V.J.  Schr.  (I.1,  161,  II.  59,  VI.  399).