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und die Berufsgeschäfte der genannten Medicinalpersonen mit-
unter störend entgegentreten können. Deßhalb wird die Be-
stimmung Ziffer 1 in dem Regierungs = Ausschreiben vom
12. Juli 1843 außer Wirksamkeit gesetzt, und soll es künftig
der freien Wahl anheimgestellt bleiben, die Beschneidung durch
praktische Aerzte oder Chirurgen israelitischer Religion vor-
nehmen zu lassen. Dagegen ist auch Sorge zu tragen, daß für
die Polizeibezirke oder für einzelne Orte nach Maßgabe der
israelitischen Bevölkerung die erforderliche Anzahl von Beschnei-
dern bestellt werde, welche für die Zukunft und soweit sie ihre
Befähigung in legaler Weise bisher nicht bekundet haben sollten,
über solche durch ein Zeugniß des Gerichtsarztes des Wohnortes
sich auszuweisen haben, und bei anerkannter Befähigung die
Beschneidung auch außerhalb des Wohnortes und Polizeibezirkes
vorzunehmen befugt sind.
Ausländischen Israeliten kann die Operation der Beschnei-
dung nur dann gestattet werden, wenn sie ihre Befähigung durch
ein Zeugniß des Gerichtsarztes ihres Wohnortes zweifelsfrei
nachzuweisen vermögen.
Gegen Eltern, welche Beschneidungen durch unbefähigte
Personen vornehmen lassen und gegen Letztere selbst ist mit an-
gemessenen Strafen einzuschreiten.
Hienach ist unter Rückempfang der Beilagen das Weitere
zu verfügen.
München, den 19. Juli 1845.
Ministerium des Innern.
. Xellerquellen bäder.
Nr 20,868. S. 333.
Verordnung vom 29. Jänner 1812, den Gebrauch der kalten Tauch-
bäder bei den Judenweibern betr.
Im Namen Seiner Kaiserlich Königlichen Hoheit des Erzherzogs
Ferdinand, Großherzogs von Würzburg 2c. 2c.
Nach einem jüdischen Gesetze müssen sich die Weiber
der Juden der Tauchbäder nach jeder monatlichen Reinigung
bedienen, diese Bäder werden öfters mit zu kaltem Wasser, und
in einem während der kalten und rauhen Jahreszeit nicht ge-
heizten Badezimmer, oder in einem sonst durch seine Lage und
Einrichtung ungesunden Lokale zum Nachtheile der Gesundheit
gebraucht Die Distriktsärzte haben daher die Weiber darauf
Medizin.-Verordn. 8. Bo.