Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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aufmerksam zu machen, und ihnen folgende Vorsichtsmaßregeln 
zu empfehlen: 
1) Jederzeit laumäßig warm, etwa in der Temperatur ven 
26—280 Reaumür, oder 94— 960 Fahrenheit, besonders im 
Winter zu baden; 
2) darauf zu sehen, daß das Lokale oder Badezimmer ven 
gesunder Lage und Beschaffenheit, nicht zu dumpf und zu kalt 
sei, und somit bei rauher Jahreszeit erwärmt werde; 
3) das Tauchbad nicht zu früh, und sogleich nach dem 
Aufhören der monatlichen Reinigung, sondern wenigstens erst 
nach 2 bis 3 Tagen, und bei rauher Jahreszeit nicht vor zehn 
Uhr Vormittags, sowie auch nie zu bald nach dem Essen zu 
gebrauchen; 
4) schwächlichen und kränklichen Weibern sei es weit heil- 
samer, das Bad mittelst einer Badewanne in ihrer Wohnung 
zu brauchen; 
5) nach dem Bade jederzeit darauf zu sehen, daß der Kör- 
per mit erwärmten Tüchern, besonders im Winter, sorgfälrig 
abgetrocknet und jede Erkältung, vorzüglich in der Zugluft, ver- 
mieden werde. 
Uebrigens werden Erfahrungen und Beobachtungen, welche 
die Distriktsärzte über den Gebrauch der Tauchbäder bei den 
Judenweibern in Beziehung auf ihre Gesundheit zu machen 
Gelegenheit hatten, der greßherzoglichen Landes-Direktion sehr 
erwünscht sein. 
Würzburg, den 29. Jänner 1812. 
Großherzogliche Landes-Direktion. 
Nr. 10,891. S. 334. 
Ministerial-Entschließung vom 15. Oktober 1828, die Kellerquellen- 
bäder Jsraelitinen betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die k. Kreisregierung des Isarkreises, K. d. J, erhält in 
der Anlage ein Exemplar der von dem Dr. Red. Moriz Mom- 
bert herausgegebenen Schrift über das Kellerquellenbad der Is- 
raelitinen mit dem Auftrag, über den gesundheits-polizeilichen 
Zustand der in den unterhabenden Polizeibezirken vorhandenen 
Kellerquellenbadanstalten durch die Gerichtsärzte genaue Erkun- 
digung einziehen zu lassen — und da, wo es erforderlich befunden 
wird, mit Rücksichtsnahme auf die israelitischen Religions-- 
gebräuche sofort die nothwendige Abhilfe zu verfügen. 
München, den 15. Oktober 1828. 
Staatsministerium des Innern.
	        
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