Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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837.
Das  Erlöschen  des  Anspruchs  kommt  dem  Fiskus  zu  statten.

§  38.
Hinterlegte  Urkunden,  die  nicht  Werthpapiere  sind,  können,  wenn  der  Anspruch  auf
Herausgabe  erloschen  ist,  auf  Anordnung  der  Hinterlegungsstelle  vernichtet  werden.

§  39.

Im  Juni  und  im  Dezember  jedes  Jahres  hat  die  Hinterlegungsstelle  ein  Verzeichniß
der  Massen,  bei  welchen  im  Laufe  des  nächsten  Jahres  das  Erlöschen  des  Anspruchs  auf
Herausgabe  bevorsteht,  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel  und  durch  einmalige  Einrückung
in  das  für  die  Bekanntmachungen  des  Amtsgerichts  bestimmte  Blatt  öffentlich  bekannt  zu
machen.  In  das  im  Juni  bekannt  zu  machende  Verzeichniß  sind  die  Massen  aufzunehmen,
bei  welchen  der  Anspruch  in  der  ersten  Hälfte  des  nächsten  Kalenderjahrs,  in  das  im  Dezember
bekannt  zu  machende  Verzeichniß  sind  die  Massen  aufzunehmen,  bei  welchen  der  Anspruch
in  der  zweiten  Hälfte  des  nächsten  Kalenderjahrs  erlischt.  In  das  Verzeichniß  sind  die  im
§  13  Abs.  2  Nr.  1,  2,  4  bezeichneten  Angaben  sowie  der  wesentliche  Inhalt  der  im  §  13
Abs.  2  Nr.  3  bezeichneten  Angabe  aufzunehmen.  Das  Verzeichniß  soll  vor  dem  Ablaufe
von  sechs  Monaten  seit  der  Anheftung  von  der  Gerichtstafel  nicht  abgenommen  werden.
Die  Einrückung  in  das  Blatt  darf  unterbleiben,  wenn  die  Kosten  dem  Bestande  der  Massen
gegenüber,  bei  welchen  das  Erlöschen  des  Anspruchs  auf  Herausgabe  bevorsteht,  unverhältnißmäßig
  groß  sind.

6.  Vorläusige  Verwahrung.

§  40.

Die  Amtegerichte,  für  deren  Bezirke  ein  anderes  Amtsgericht  als  Hinterlegungsstelle
bestimmt  ist,  haben  Geld,  Werthpapiere  und  Kostbarkeiten  in  vorläufige  Verwahrung  zu
nehmen,  wenn  von  der  Hinterlegung  abhängt:

1.  die  Zulassung  eines  Dritten  zur  einstweiligen  Prozeßführung;

2.  die  Zulassung  eines  Ausländers  zur  Prozeßführung;

3.  die  Vollstreckbarkeit  einer  Entscheidung;

4.  der  Beginn,  die  Fortsetzung,  die  einstweilige  Einstellung,  die  Einstellung,  die  Beschränkung
  oder  die  Abwendung  einer  Zwangsvollstreckung;

5.  die  Aufhebung  einer  erfolgten  Vollstreckungsmaßregel;

6  die  Anordnung,  die  Vollziehung,  die  Abwendung  der  Vollziehung,  die  Bestätigung,
Abänderung  oder  Aufhebung  eines  Arrestes,  einer  einstweiligen  Verfügung  oder  einer  sonstigen
Sicherheitsmaßregel;