Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Was aber die Frage anbelangt, ob die Hunde-Visitation 
jährlich einmal oder zweimal vorzunehmen sei, so wird die k. 
Regierung dieselbe in eigener Zuständigkeit in reifliche Erwägung 
ziehen, und das Geeignete für den Regierungsbezirk Oberpfalz 
und Regensburg verfügen. Hiebei wird der k. Regierung be- 
merkt, daß in sämmtlichen Kreisen mit Ausnahme von Ober- 
bayern und Oberfranken jährlich zweimalige Hundevisitation 
stattfindet. In Oberbayern und Oberfranken werden die 
Hunde jährlich einmal, in München jevoch gleichfalls zweimal 
untersucht. 
Schließlich wird die k. Regierung unter Bezugnahme auf 
die Entschließung vom 16. Mai v. Is. Nr. 5722 zum genauen 
Vollzug der polizeilichen Maßregeln gegen bissige Hunde hiemit 
angewiesen. 
München, den 14. März 1849. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierung der Oberpfalz und vou Regensburg, Kammer des 
Innern, also ergangen. 
Mittheilung den übrigen k. Kreisregierungen zur Wissenschaft und be- 
ziehungsweise Nachachtung. 
Nr. 8220. S. 27. 
Ministerial-Entschließung vom 24. Mai 1851, Bitte der Nagel- 
schmiede, Metzger 2c von Aschaffenburg, um Herabsetzung der Ge- 
bühren für die Hundevisitation betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der k. Regierung werden die mit Bericht vom 12. d. M. 
im obenbemerkten Betreffe vorgelegten Akten anruhend mit dem 
Eröffnen zurückgegeben, daß der von den Nagelschmieden, Metz- 
gern 2c. zu Aschaffenburg eingereichten Vorstellung bezeichneten 
Betreffs keine Folge gegeben werden könne, nachdem die aus 
den gewichtigsten polizeilichen Rücksichten auf die öffentliche 
Sicherheit eingeführte periodische Hundevlsitation zur Erreichung 
des damit verbundenen Zweckes nothwendig auf alle Hunde aus- 
gedehnt werden muß, die für die Visitation zu bezahlende Ge- 
bühr aber lediglich als eine Vergütung für die auf die Aussicht 
auf die Hunde und insbesondere auf die Visitation erlaufenden 
Kosten erscheint, eben deßhalb aber auch zu deren Bezahlung 
jeder Hundebesitzer ohne Rücksicht darauf, ob für denselben die 
Med.-Verordn. 3. Bo. 5
	        
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