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Was aber die Frage anbelangt, ob die Hunde-Visitation
jährlich einmal oder zweimal vorzunehmen sei, so wird die k.
Regierung dieselbe in eigener Zuständigkeit in reifliche Erwägung
ziehen, und das Geeignete für den Regierungsbezirk Oberpfalz
und Regensburg verfügen. Hiebei wird der k. Regierung be-
merkt, daß in sämmtlichen Kreisen mit Ausnahme von Ober-
bayern und Oberfranken jährlich zweimalige Hundevisitation
stattfindet. In Oberbayern und Oberfranken werden die
Hunde jährlich einmal, in München jevoch gleichfalls zweimal
untersucht.
Schließlich wird die k. Regierung unter Bezugnahme auf
die Entschließung vom 16. Mai v. Is. Nr. 5722 zum genauen
Vollzug der polizeilichen Maßregeln gegen bissige Hunde hiemit
angewiesen.
München, den 14. März 1849.
Staatsministerium des Innern.
An die k. Regierung der Oberpfalz und vou Regensburg, Kammer des
Innern, also ergangen.
Mittheilung den übrigen k. Kreisregierungen zur Wissenschaft und be-
ziehungsweise Nachachtung.
Nr. 8220. S. 27.
Ministerial-Entschließung vom 24. Mai 1851, Bitte der Nagel-
schmiede, Metzger 2c von Aschaffenburg, um Herabsetzung der Ge-
bühren für die Hundevisitation betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Der k. Regierung werden die mit Bericht vom 12. d. M.
im obenbemerkten Betreffe vorgelegten Akten anruhend mit dem
Eröffnen zurückgegeben, daß der von den Nagelschmieden, Metz-
gern 2c. zu Aschaffenburg eingereichten Vorstellung bezeichneten
Betreffs keine Folge gegeben werden könne, nachdem die aus
den gewichtigsten polizeilichen Rücksichten auf die öffentliche
Sicherheit eingeführte periodische Hundevlsitation zur Erreichung
des damit verbundenen Zweckes nothwendig auf alle Hunde aus-
gedehnt werden muß, die für die Visitation zu bezahlende Ge-
bühr aber lediglich als eine Vergütung für die auf die Aussicht
auf die Hunde und insbesondere auf die Visitation erlaufenden
Kosten erscheint, eben deßhalb aber auch zu deren Bezahlung
jeder Hundebesitzer ohne Rücksicht darauf, ob für denselben die
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