Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Nr.  28,441.  S.  24.
Ministerial-Entschließung  vom  3.  Dezember  1841,  Hundswuth  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Mgjestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung  werden  die  Beilagen  des  im  bezeichneten
Betreffe  am  15.  November  l.  Is.  erstatteten  Berichtes  mit
dem  Bemerken  zurückgegeben,  wie  das  fragliche  Heilmittel  des
Lalic  gegen  die  Wasserscheue  bereits  im  vorigen  Jahre  einer
nähern  Würdigung  bei  dem  unterfertigten  Ministerium  unterstellt
  worden  ist,  zur  Zeit  aber  von  einer  allgemeinen  anrathenden
  Ausschreibung  dieses  Heilmittels  noch  Umgang  genommen
wurde,  weil  es  an  sich  bedenklich  ist,  auf  ein  Mittel  aufmerksam
  zu  machen,  welches  sich  als  Specificum  angekündigt  hat
und  bei  welchem  eine  solche  Kraft  der  Heilung  noch  nicht  verlässig
  erprobt  ist,  weil  der  Glaube  an  das  Specificum  zu  dessen
ausschließender  Anwendung  führen  kann  und  in  dieser  Art  die
Gefahr  vergrößert  wird,  daß  Todesfälle  eintreten,  welche  vielleicht
  bei  Anwendung  anderer  bereits  mehr  bewährter  Mittel
zu  verhindern  gewesen  wären.

Auch  gegenwärtig  ist  aber  eine  öffentliche,  officielle  Bekanntmachung
  dieses  Mittels  noch  um  so  mehr  zu  umgehen,  als
auch  die  k.  k.  österreichische  Regierung  ohngeachtet  der  Gutheißung
  der  Akademie  der  Wissenschaften  zu  Wien  dennoch  vorerst
  nur  die  Sammlung  von  Erfahrungen  angeordnet  hat;  die
von  dem  unterfertigten  Ministerium  vernommenen  medizinischen
  Fakultäten  der  drei  bayerischen  Landesuniversitäten  aber
ebenfalls  die  Erstattung  ihrer  Gutachten  von  dem  Ergebniß
mehrjährig  anzustellenden  Versuche  abhängig  erklärt  haben  und  der
k.  Obermedizinalausschuß  sich  bereits  bestimmt  dahin  geäußert  hat,
daß  dieses  von  Lalic  angerathene  Mittel  (gentiana  cruciata)
zuverlässig  von  dem  nämlichen  Schicksale,  wie  viele  andere  eben
so  angeprlesene,  größtentheils  indifferente  und  wirkungslose
Mittel  werde  erreicht  werden,  zu  welchem  man  eine  vergebliche
Zuflucht  genommen  habe,  nachdem  die  sogenannten  heroischen
Mittel  (z.  B.  Opium,  Canthariden,  phosphor,  moschus,
mercurius  und  arsenicum,  Aderlässe,  Sturzbäder)  erfolglos
angewendet  worden  waren,  und  daß  die  wirksam  eingreifende
Lokalbehandlung  noch  lange  Zeit  das  einzige  Schutzmittel  gegen
den  Ausbruch  der  wasserscheuen  Wuth  bleiben  werde,  wonach
jedes  Kurverfahren,  welches  diese  Lokalbehandlung  verabsäume