Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Hienach hat die k. Regierung das weiter Geeignete zu 
verfügen. 
München, den 21. September 1848. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierung von Schwaben und Neuburg, K. d. J., also ergangen. 
Mittheilung den übrigen k. Kreisregierungen zur Wissenschaft und gleich- 
mäßigen Nachachtung. 
Nr. 3169. S. 36. 
Ministerial -Entschließung vom 10. März 1850, die Instruktion 
über die allgemeinen Maßregeln gegen die Schafräude und das 
Regulativ über die Gebühren bei Untersuchung der Schafe betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Künigs. 
Das unterfertigte k. Staatsministerium hat die bericht- 
lichen Vorlagen über die Vollzugs-Ergebnisse der Instruktion 
zur Verhütung der Schafräude vom 27. April 1835 und des 
Gebühren = Regulativs vom 3. März 1836 einer sorgfältigen 
Prüfung vom technischen und administrativen Standpunkte 
unterworfen. 
In Folge dieser näheren Prüfung ist es für nothwendig 
befunden worden, dem §F. 20 der gedachten Instruktion vom 
27. April 1835, als Ergänzung, folgende Bestimmungen bei- 
zufägen: 
1) Die Visitation der Schafe nach Einöden, Weilern und 
Ortschaften soll aus Kosten des Staatsärars nur dann statt- 
finden, wenn aus jenen eine Communheerde (von nicht 
weniger als 100 Stücken) gebildet und die Untersuchung der- 
selben an einem Orte und Tage vorgenommen werden kann. 
2) Die Beschau der Communheerden hat in der Reihen= 
folge zu geschehen, wie sie von der Distrikts-Polizeibehörde, im 
Einvernehmen mit den Gemeinde-Vorstehern angeordnet wer- 
den wird. 
3) Die Visitation hat in Gegenwart des Gemeinde-Vor- 
stehers oder eines Delegirten desselben zu geschehen. 
Hienach hat die k. Regierung die Polizeibehörden und Ge- 
richtsärzte geeignet anzuweisen, und dieselben hiebei aufzufor- 
dern, daß bei dem Vollzuge dieser Maßnahmen gegen die Ver- 
breitung der Räudekrankheit auf eine mit dem Zwecke dieser 
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