Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Uebertrag.  .  54  355  000  Mark,  146  3379  000  Mark,

12)  zur  Deckung  der  Mehrkosten  für
den  Bau  der  Eisenbahn  von
Solingen  nach  Vohwinkel  die

Summe  von  .  .  .  ..  .  ....  ...  230000
13)  zur  Gewährung  eines  weiteren
Luschusses  zu  den  Grunderwerbskosten:



a)  der  Eisenbahn  von  Prüm
nach  Rothe  Erde  (Aachen)
mit  Abzweigung  nach  Malmedy

  die  Summe  von.  488  466
b)  der  Eisenbahn  von  Ahrweiler
  nach  Adenau  die

Summe  von  .  .  .  ..  .  ...  204000

zusammen  55277466

insgesammt  201  656  466  Mark
zu  verwenden.

Mit  der  Ausführung  der  vorstehend  unter  Nr.  I  Lit.  a  aufgeführten  Bahnen
ist  erst  dann  vorzugehen,  wenn  nachstehende  Bedingungen  erfüllt  sind:

A.  Der  gesammte  zum  Bau  der  unter  Nr.  1  bis  30  bezeichneten  Bahnen
und  deren  Nebenanlagen  nach  Maßgabe  der  von  dem  Minister  der  öffentlichen
Arbeiten  oder  im  Enteignungsverfahren  festzustellenden  Entwürfe  erforderliche  Grund
und  Boden  ist  der  Staatsregierung  in  dem  Umfange,  in  welchem  derselbe  nach
den  landesgesetzlichen  Bestimmungen  der  Enteignung  unterworfen  ist,  unentgeltlich
und  lastenfrei  —  der  dauernd  erforderliche  zum  Eigenthum,  der  vorübergehend
erforderliche  zur  Benutzung  für  die  Zeit  des  Bedürfnisses  —  zu  überweisen,  oder
die  Erstattung  der  sämmtlichen  staatsseitig  für  dessen  Beschaffung  im  Wege  der
freien  Vereinbarung  oder  Enteignung  aufzuwendenden  Kosten,  einschließlich  aller
Nebenentschädigungen  für  Wirthschaftserschwernisse  und  sonstige  Nachtheile,  in
rechtsgültiger  Form  zu  übernehmen  und  sicherzustellen,  und  zwar:

a)  bezüglich  der  Linien  unter  Nr.  I  Lit.  a  1  bis  4,  6  bis  15,  17,  18b

und  19  bis  30  in  der  ganzen  Ausdehnung,

b)  bezüglich  der  Linie  unter  Nr.  I  Lit.  a  5  (Rogasen—Dratzig  Kreuzl)  für
die  Strecke  von  Rogasen  bis  Dratzig,

I)  bezüglich  der  Linie  unter  Nr.  I  Lit.  a  16  (Georgenthal—Friedrichroda),
soweit  der  erforderliche  Grund  und  Boden  sich  im  Eigenthum  des
Gothaischen  Staates  befindet,

d)  bezüglich  der  Linie  unter  Nr.  I  Lit.  a  18a  (Hagenow—Oldesloe)  für
die  im  Mecklenburg-Schwerinschen  und  im  Lübeckischen  Staatsgebiete
belegenen  Theilstrecken,  für  die  im  Lübeckischen  Gebiete  belegene  Strecke

(Nr.  9386.)