Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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den Anteilseignern nur zur Hälfte ihres Betrages bei der Be- 
steuerung in Ansatz zu bringen sind!) ($ 19, Ziff. 4). 
Hiernach nehmen jene Gesellschaften hinsichtlich der Be- 
steuerung eine gewisse Mittelstellung ein zwischen jener z. B. 
bei Aktiengesellschaften erfolgenden Doppelbesteuerung und 
der einmaligen Besteuerung. Indessen ist freilich der Grund 
nicht recht einzusehen, warum die hier in Rede stehenden 
Gesellschaften jenen anderen gegenüber steuerlich begünstigt 
werden sollen. Denn wirtschaftlich, d. h. ihrem Erwerbs- 
charakter nach — was entscheidend ist — sind doch die Ge- 
sellschaften mit beschränkter Haftung z. B. den Aktiengesell- 
schaften vollständig gleichzustellen. 
Il. 
So schwierig und umstritten die Frage ist, ob die juristi- 
schen Personen, insbesondere diejenigen, die ihre Überschüsse 
unter die Mitglieder verteilen, also die Erwerbsgesellschaften, 
wie namentlich die Aktiengesellschaften, als solche zu be- 
steuern sind oder nicht, so möchte doch der Verfasser, was schon 
im voraus bemerkt sei, nach sorgfältiger Erwägung aller 
Gründe für und wider sowohl aus Gründen der Gerechtigkeit 
als der Zweckmäßigkeit für eine sogen. Einkommensbesteue- 
rung derselben eintreten. 
Es soll daher im folgenden zu dieser Grundfrage näher 
Stellung genommen und der hier vertretene Standpunkt moti- 
viert werden. — 
Für das richtige Verständnis jener Prinzipienfrage emp- 
fiehlt es sich, die juristischen Personen von vornherein in 
zwei Gruppen zu scheiden: einmal in solche Gesellschaften, 
die ihre Überschüsse unter ihre Mitglieder verteilen, also in 
Erwerbsgesellschaften wie Aktiengesellschaften und 
Wirtschaftsgenossenschaften u. dgl., und dann in solche, bei 
denen dies nicht der Fall ist, wie z. B. Gemeinden und Stif- 
tungen. Denn vorzugsweise auf die erstere Kategorie von 
Juristischen Personen bezieht sich jene Streitfrage, denn nur 
bei den rechtsfähigen Erwerbsgesellschaften wird durch eine 
Besteuerung derselben eine Doppelbesteuerung der Mit- 
glieder (Aktionäre usw.) herbeigeführt, insofern jede der Ge- 
sellschaft auferlegte Steuer doch’ im letzten Grunde nur das 
Mitglied (Aktionär) trägt, weil ihm durch jenen Steuerabzug 
1) Durch die frühere Fassung des $ 4 des E.St.G. waren Zweifet 
darüber entstanden, wie die erst durch das R.G. vom 20. April 1892 ins 
Leben gerufenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung steuerlich zu be- 
handeln seien, da diese ja nicht speziell im $ 4 aufgeführt waren. Während 
dieselben von der II. Kammer des Landtags für steuerfrei erklärt wurden, 
vertrat die Regierung die entgegengesetzte Auffassung und besteuerte sie: 
nach Analogie der Aktiengesellschaften. Um alle solche Zweifel von vorn- 
herein auszuschließen, ist durch die Novelle von 1900 die nunmehrige, ver- 
änderte Fassung getroffen worden.
	        
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