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den Anteilseignern nur zur Hälfte ihres Betrages bei der Be-
steuerung in Ansatz zu bringen sind!) ($ 19, Ziff. 4).
Hiernach nehmen jene Gesellschaften hinsichtlich der Be-
steuerung eine gewisse Mittelstellung ein zwischen jener z. B.
bei Aktiengesellschaften erfolgenden Doppelbesteuerung und
der einmaligen Besteuerung. Indessen ist freilich der Grund
nicht recht einzusehen, warum die hier in Rede stehenden
Gesellschaften jenen anderen gegenüber steuerlich begünstigt
werden sollen. Denn wirtschaftlich, d. h. ihrem Erwerbs-
charakter nach — was entscheidend ist — sind doch die Ge-
sellschaften mit beschränkter Haftung z. B. den Aktiengesell-
schaften vollständig gleichzustellen.
Il.
So schwierig und umstritten die Frage ist, ob die juristi-
schen Personen, insbesondere diejenigen, die ihre Überschüsse
unter die Mitglieder verteilen, also die Erwerbsgesellschaften,
wie namentlich die Aktiengesellschaften, als solche zu be-
steuern sind oder nicht, so möchte doch der Verfasser, was schon
im voraus bemerkt sei, nach sorgfältiger Erwägung aller
Gründe für und wider sowohl aus Gründen der Gerechtigkeit
als der Zweckmäßigkeit für eine sogen. Einkommensbesteue-
rung derselben eintreten.
Es soll daher im folgenden zu dieser Grundfrage näher
Stellung genommen und der hier vertretene Standpunkt moti-
viert werden. —
Für das richtige Verständnis jener Prinzipienfrage emp-
fiehlt es sich, die juristischen Personen von vornherein in
zwei Gruppen zu scheiden: einmal in solche Gesellschaften,
die ihre Überschüsse unter ihre Mitglieder verteilen, also in
Erwerbsgesellschaften wie Aktiengesellschaften und
Wirtschaftsgenossenschaften u. dgl., und dann in solche, bei
denen dies nicht der Fall ist, wie z. B. Gemeinden und Stif-
tungen. Denn vorzugsweise auf die erstere Kategorie von
Juristischen Personen bezieht sich jene Streitfrage, denn nur
bei den rechtsfähigen Erwerbsgesellschaften wird durch eine
Besteuerung derselben eine Doppelbesteuerung der Mit-
glieder (Aktionäre usw.) herbeigeführt, insofern jede der Ge-
sellschaft auferlegte Steuer doch’ im letzten Grunde nur das
Mitglied (Aktionär) trägt, weil ihm durch jenen Steuerabzug
1) Durch die frühere Fassung des $ 4 des E.St.G. waren Zweifet
darüber entstanden, wie die erst durch das R.G. vom 20. April 1892 ins
Leben gerufenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung steuerlich zu be-
handeln seien, da diese ja nicht speziell im $ 4 aufgeführt waren. Während
dieselben von der II. Kammer des Landtags für steuerfrei erklärt wurden,
vertrat die Regierung die entgegengesetzte Auffassung und besteuerte sie:
nach Analogie der Aktiengesellschaften. Um alle solche Zweifel von vorn-
herein auszuschließen, ist durch die Novelle von 1900 die nunmehrige, ver-
änderte Fassung getroffen worden.