Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

-- 122 
5. Dezember 1893 hatte die Regierung vorgeschlagen, die 
Untergrenze auf 500 M. zu erhöhen. Hierbei waren sowohl 
Gründe der Gerechtigkeit!) wie der Zweckmäßigkeit maß- 
gebend. In letzterer Hinsicht namentlich wurde angeführt, 
daß durch den Wegfall der beiden untersten Klassen (300 bis 
500 M.) die Steuerbehörden erheblich von Arbeit entlastet wür- 
den, während der hierdurch entstehende Steuerausfall nur sehr 
unbeträchtlich sei.?2) Indessen drang jener Regierungsvor- 
1) Es sollte „hauptsächlich dem Sinken des Geldwertes und dem Un- 
stande Rechnung getragen werden, daß seit Inkrafttreten des Einkommen- 
steuergesetzes das System der indirekten Steuern, in denen alle Teile der 
Bevölkerung zu den Staatslasten beitragen, ausgebaut worden ist.“ 
2) Ein genaues Bild von der in Rede stehenden Arbeit der Steuer- 
behörden gibt uns der Deputationsbericht der II. Kanımer No. 52 vom 
12. Januar 1894, in welchem es heißt: 
„Die Arbeit der Steuerbehörden, welche dadurch berührt wird, ist 
folgende: 
1. Die Ausschreibung und Zufertigung der Steuerzettel und überall 
da, wo neben dem Kataster ein Heberegister gehalten wird, was auch auf 
dem Lande jetzt vielfach geschieht, die Übertragung der betreffenden Bei- 
tragspflichtigen in das Heberegister mit Namen, Stand, Wohnung, Steuer- 
klasse und Steuerbetrag. 
2. Die Einhebung, Verbuchung, Abrechnung und Einlieferung der 
Steuerbeträge. Die Einhebung erfolgt gegen Ausstellung einer Quittung, 
die Buchung im Kataster und bezw. im Heberegister, und wo Kontroll- 
einrichtungen an den Kinhebungsstellen bestehen, überdies auch noch in 
einer Strazze. 
3. Die Reklamationserledigung. Nach der auf speziellen Zählkarten be- 
ruhenden Aufstellung des statistischen Bureaus über die Rechtsmittel gegen 
die Einkommensteuerveranlagung 1892 wurden überhaupt 47 582 Rechts- 
mittel eingewendet. Auf die beiden unteren Steuerklassen entfallen nach 
ungefährer Schätzung rund 6000 Reklamationen bezw. anderweite Rekla- 
mationen, welche mit der geplanten Maßregel sich erledigen würden. 
4. Bei Wohnortsveränderungen, die nach erfolgter Veranlagung ein- 
treten, ist von der Hebebehörde, falls der Verzug nach einem andern Orte 
des Landes erfolgt, 
a) entweder — falls der Steuerzettel dem Beitragspflichtigen noch 
nicht zugestellt war — der Steuerzettel nachzusenden, 
b) oder — falls der Steuerzettel bereits zugestellt war — eine Rech- 
nungswegfallsnotiz auszufertigen und der zuständigen Bezirks- 
steuereinnahme zu überreichen. 
In beiden Fällen ist überdies Name, Steuerklasse, Steuerbetrag, Wegfalls- 
zeit, Wegfallsbetrag und Wegfallsursache in die Wegfallsliste der Ortssteuer- 
rechnung aufzunehmen. Im Falle unter a hat die Gemeinde, in welcher der 
Beitragspflichtige zugezogen war, den Eintrag in das Heberegister und den 
Eintrag in die Zuwachsliste der Ortssteuerrechnung zu bewirken. 
Im Falle unter b — Mitteilung des Rechnungswegfalls an die Bezirks- 
steuereinnahme — sind die Notizen bei der Bezirkssteuereinnahme in das 
Register einzutragen und zwar nur unter Wegfall, wenn der Beitrags- 
pflichtige auch aus dem Bezirk verzogen ist, gleichzeitig aber auch unter 
Zuwachs, wenn er in eine andere Gemeinde des Bezirks verzogen ist. 
Alsdann gehen die Wegfallsnotizen an die Gemeinde des neuen Wohn- 
orts, dort ist gleichfalls im Heberegister und in der Zuwachsliste der Orts- 
steuerrechnung der Zuwachs zu buchen. Die Notizen sind dann von der 
(Giemeindebehörde unter entsprechender Ausfüllung des Vordruckes an die 
für sie zuständige Bezirkssteuereinnahme zu geben, welche — bezw. nach
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.