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5. Dezember 1893 hatte die Regierung vorgeschlagen, die
Untergrenze auf 500 M. zu erhöhen. Hierbei waren sowohl
Gründe der Gerechtigkeit!) wie der Zweckmäßigkeit maß-
gebend. In letzterer Hinsicht namentlich wurde angeführt,
daß durch den Wegfall der beiden untersten Klassen (300 bis
500 M.) die Steuerbehörden erheblich von Arbeit entlastet wür-
den, während der hierdurch entstehende Steuerausfall nur sehr
unbeträchtlich sei.?2) Indessen drang jener Regierungsvor-
1) Es sollte „hauptsächlich dem Sinken des Geldwertes und dem Un-
stande Rechnung getragen werden, daß seit Inkrafttreten des Einkommen-
steuergesetzes das System der indirekten Steuern, in denen alle Teile der
Bevölkerung zu den Staatslasten beitragen, ausgebaut worden ist.“
2) Ein genaues Bild von der in Rede stehenden Arbeit der Steuer-
behörden gibt uns der Deputationsbericht der II. Kanımer No. 52 vom
12. Januar 1894, in welchem es heißt:
„Die Arbeit der Steuerbehörden, welche dadurch berührt wird, ist
folgende:
1. Die Ausschreibung und Zufertigung der Steuerzettel und überall
da, wo neben dem Kataster ein Heberegister gehalten wird, was auch auf
dem Lande jetzt vielfach geschieht, die Übertragung der betreffenden Bei-
tragspflichtigen in das Heberegister mit Namen, Stand, Wohnung, Steuer-
klasse und Steuerbetrag.
2. Die Einhebung, Verbuchung, Abrechnung und Einlieferung der
Steuerbeträge. Die Einhebung erfolgt gegen Ausstellung einer Quittung,
die Buchung im Kataster und bezw. im Heberegister, und wo Kontroll-
einrichtungen an den Kinhebungsstellen bestehen, überdies auch noch in
einer Strazze.
3. Die Reklamationserledigung. Nach der auf speziellen Zählkarten be-
ruhenden Aufstellung des statistischen Bureaus über die Rechtsmittel gegen
die Einkommensteuerveranlagung 1892 wurden überhaupt 47 582 Rechts-
mittel eingewendet. Auf die beiden unteren Steuerklassen entfallen nach
ungefährer Schätzung rund 6000 Reklamationen bezw. anderweite Rekla-
mationen, welche mit der geplanten Maßregel sich erledigen würden.
4. Bei Wohnortsveränderungen, die nach erfolgter Veranlagung ein-
treten, ist von der Hebebehörde, falls der Verzug nach einem andern Orte
des Landes erfolgt,
a) entweder — falls der Steuerzettel dem Beitragspflichtigen noch
nicht zugestellt war — der Steuerzettel nachzusenden,
b) oder — falls der Steuerzettel bereits zugestellt war — eine Rech-
nungswegfallsnotiz auszufertigen und der zuständigen Bezirks-
steuereinnahme zu überreichen.
In beiden Fällen ist überdies Name, Steuerklasse, Steuerbetrag, Wegfalls-
zeit, Wegfallsbetrag und Wegfallsursache in die Wegfallsliste der Ortssteuer-
rechnung aufzunehmen. Im Falle unter a hat die Gemeinde, in welcher der
Beitragspflichtige zugezogen war, den Eintrag in das Heberegister und den
Eintrag in die Zuwachsliste der Ortssteuerrechnung zu bewirken.
Im Falle unter b — Mitteilung des Rechnungswegfalls an die Bezirks-
steuereinnahme — sind die Notizen bei der Bezirkssteuereinnahme in das
Register einzutragen und zwar nur unter Wegfall, wenn der Beitrags-
pflichtige auch aus dem Bezirk verzogen ist, gleichzeitig aber auch unter
Zuwachs, wenn er in eine andere Gemeinde des Bezirks verzogen ist.
Alsdann gehen die Wegfallsnotizen an die Gemeinde des neuen Wohn-
orts, dort ist gleichfalls im Heberegister und in der Zuwachsliste der Orts-
steuerrechnung der Zuwachs zu buchen. Die Notizen sind dann von der
(Giemeindebehörde unter entsprechender Ausfüllung des Vordruckes an die
für sie zuständige Bezirkssteuereinnahme zu geben, welche — bezw. nach