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Steuerpflicht auf die Dauer nicht ganz entziehen. Aber sie
war darauf bedacht, ihren Leistungen, die nach und nach ziem-
lich regelmäßige geworden waren, den Charakter freiwilliger
Abgaben zu erhalten. Und hiernach hießen auch diese Leistungen
Donativgelder. Erst 1811 wurde die Freiheit der Rittergüter
von „neuen und höheren Steuern“ ausdrücklich aufgehoben, für
die älteren Steuern wurde sie hingegen beibehalten.
Als dritte allgemeine direkte Staatssteuer ist die sogen.
Personensteuer zu nennen, die aus dem abermals erneuten
Versuche hervorging, auch das mobile Vermögen zu angemes-
sener Besteuerung heranzuziehen. Im Jahre 1705 führte man
nämlich eine Kapitalsteuer auf ausgeliehene Kapitalien und
1742 versuchsweise eine wirkliche Einkommensteuer ein, ging
dann aber nach ungünstigem Ergebnis letzterer im Jahre 1747
zu jener „Personensteuer“ über. Diese, im Jahre 1763 neu
reguliert und seitdem bis 1834 im wesentlichen unverändert
forterhoben, sollte alle erwachsenen Personen nach Maßgabe
ihres Standes, Titels, ihrer Bedienung und ihres Gewerbes
treffen. Und zwar wurden in der Regel feste Steuersätze er-
hoben, die zwischen einem Groschen und 120 Talern (von Mi-
nistern, Generälen usw. zu zahlen) schwankten.
Schließlich bestanden nun neben den drei genannten all-
gemeinen direkten Staatssteuern, nämlich der Schocksteuer,
der Quatembersteuer und der Personensteuer, in den alten
Erblanden noch verschiedene, für einzelne bestimmte Zwecke
erhobene Grundabgaben. So namentlich die Kavallerie-
Verpflegungs- und Portionsgeldert), die Straßenbau-
dienst-Surrogatgelder?), der Servis°), die Akzise-Grund-
steuer®) und die Mahlgroschen-Surrogatgelder.?’) Doch
soll auf diese hier nicht näher eingegangen werden.
Was endlich das Verhältnis der Grunndsteuern zu den Ge-
1) Diese wurden an Stelle früherer Naturalverpflegung der Kavallerie
mit 61, g. Gr. für eine tägliche Ration und Portion vom platten Lande und
insbesondere von den kleineren Städten nach dem Schocksteuerfuß ent-
richtet. (S. Schinmelpfennig a. a. O., S. 404.)
2) Als Ersatz für die Straßenbaudienste nach sogen. Magazinhufen
erhoben.
3) Servis (seit 1752) war eine jährliche Abgabe (8 Groschen) von jedem
Hause in gewissen Städten als Ausgleich dafür, daß letztere nicht wie
andere Gemeinden mit Infanterie bequartiert waren und die damit ver-
bundenen Lasten selbst zu tragen hatten. (S. Schimmelpfennig S. 405.)
#) Zum Ersatz dafür, daß den Städten wegen Einführung der General-
akzise der damalige Betrag der Grundsteuern erlassen wurde, erhob man
durch die Akzise-Kassen noch neben der Akzise von den im städtischen
Weichbilde gelegenen Grundstücken eine fixierte Abgabe, die sogen. Akzise-
Grundsteuer. (S. Schimmelpfennig S. 404.)
5) Die Mahlgroschensurrogatgelder wurden an Stelle der Mahlsteuer
in den akzisbaren Städten auf dem platten Lande nach dem Schocksteuer-
fuß erhoben. (S. „Das indirekte Abgabenwesen im Königreiche Sachsen
seit der Begründung des Deutschen Zollvereins“, Leipzig 1884 (Denkschrift),
S. 12; Schimmelpfennig a. a. O., S. 399).