Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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ihre Veranlagung auf fortdauernde Wertverhältnisse zu stützen 
sucht, mehr ständiger Natur sind. Für den Staat und die 
Gemeinde ist aber eine größere Stabilität der Einnahmen an 
sich um so wünschenswerter, als die Erträge der Einkommen- 
steuer stark schwanken, weil eben das Einkommen der ein- 
zelnen regelmäßig von Jahr zu Jahr schwankt. 
2. Durch solche Verbindung können auch solche Ver- 
mögen belastet werden, die wie z. B. Bauplätze, Parks, Kunst- 
werke, Privatbibliotheken kein Einkommen gewähren und 
daher nicht der Einkommensteuer verfallen, obwohl sie an sich 
von großer Leistungsfähigkeit sind. Daß hierbei freilich große 
Vorsicht geboten ist, da die von solchen Vermögensobjekten 
zu entrichtende Steuer selbst nicht aus den Erträgen derselben 
bestritten werden kann, sondern nur aus dem Einkommen der 
Person, liegt auf der Hand. Andererseitss aber würde eine 
gänzliche Freilassung solcher ertragslosen Vermögensobjekte 
von der Besteuerung dem Grundsatze „gerechten Opferaus- 
gleichs“ auch nicht entsprechen. 
3. Auch kann mit Hilfe der Vermögenssteuer eine Luxus- 
besteuerung von Gebrauchsobjekten (z. B. von Kunstwerken, 
wertvollem Mobiliar, Luxuspferden usw.) in gerechter und 
zweckmäßiger Form durchgeführt werden. 
4. Sodann ist hervorzuheben, daß die Einschätzung zur 
Vermögenssteuer in sehr vielen Fällen sich leichter als zur 
Einkommensteuer durchführen läßt, weil nämlich das Vermögen 
vielfach viel sichtbarer zutage tritt als das Einkommen und 
ferner in Feuerversicherungspolicen, Geschäftsabschlüssen usw. 
ein guter Anhalt gegeben ist. 
5. Ferner läßt sich anführen, daß die Vermögenssteuer eine 
„gutrolle guter Einkommensteuereinschätzung ermög- 
icht. 
6. Endlich und namentlich aber kann, wie bereits so oft 
betont, im Grunde nur durch die Vermögenssteuer als Ergän- 
zung der Einkommensteuer jene wichtige, aber auch schwierige 
Aufgabe der Steuerpolitik, die fundierten, d.h. die aus Besitz 
oder Vermögen fließenden Bezüge höher zu belasten als die 
unfundierten, d. h. solche, die namentlich aus Mühe und 
Arbeit hervorgehen, in zweckmäßiger Form gelöst werden. 
Denn auf diesem Wege kann dem Grade der Fundierung 
innerhalb der Unternehmereinkünfte, wie solcher in der Größe 
des Vermögens zum Ausdruck kommt, in gerechter Weise ent- 
sprochen werden, was bei dem Verfahren, innerhalb der Ein- 
kommensteuer selbst die fundierten Bezüge stärker belasten 
zu wollen als die unfundierten — wie z. B. bei der italienischen 
tassa della ricchezza mobile — ausgeschlossen ist. Nun kann 
freilich jenem Grade der Fundierung auch dadurch Rechnung 
getragen werden, daß man zur Ergänzung der Einkommensteuer 
statt eine allgemeine Vermögenssteuer ein System von Ertrags-
	        
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