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ihre Veranlagung auf fortdauernde Wertverhältnisse zu stützen
sucht, mehr ständiger Natur sind. Für den Staat und die
Gemeinde ist aber eine größere Stabilität der Einnahmen an
sich um so wünschenswerter, als die Erträge der Einkommen-
steuer stark schwanken, weil eben das Einkommen der ein-
zelnen regelmäßig von Jahr zu Jahr schwankt.
2. Durch solche Verbindung können auch solche Ver-
mögen belastet werden, die wie z. B. Bauplätze, Parks, Kunst-
werke, Privatbibliotheken kein Einkommen gewähren und
daher nicht der Einkommensteuer verfallen, obwohl sie an sich
von großer Leistungsfähigkeit sind. Daß hierbei freilich große
Vorsicht geboten ist, da die von solchen Vermögensobjekten
zu entrichtende Steuer selbst nicht aus den Erträgen derselben
bestritten werden kann, sondern nur aus dem Einkommen der
Person, liegt auf der Hand. Andererseitss aber würde eine
gänzliche Freilassung solcher ertragslosen Vermögensobjekte
von der Besteuerung dem Grundsatze „gerechten Opferaus-
gleichs“ auch nicht entsprechen.
3. Auch kann mit Hilfe der Vermögenssteuer eine Luxus-
besteuerung von Gebrauchsobjekten (z. B. von Kunstwerken,
wertvollem Mobiliar, Luxuspferden usw.) in gerechter und
zweckmäßiger Form durchgeführt werden.
4. Sodann ist hervorzuheben, daß die Einschätzung zur
Vermögenssteuer in sehr vielen Fällen sich leichter als zur
Einkommensteuer durchführen läßt, weil nämlich das Vermögen
vielfach viel sichtbarer zutage tritt als das Einkommen und
ferner in Feuerversicherungspolicen, Geschäftsabschlüssen usw.
ein guter Anhalt gegeben ist.
5. Ferner läßt sich anführen, daß die Vermögenssteuer eine
„gutrolle guter Einkommensteuereinschätzung ermög-
icht.
6. Endlich und namentlich aber kann, wie bereits so oft
betont, im Grunde nur durch die Vermögenssteuer als Ergän-
zung der Einkommensteuer jene wichtige, aber auch schwierige
Aufgabe der Steuerpolitik, die fundierten, d.h. die aus Besitz
oder Vermögen fließenden Bezüge höher zu belasten als die
unfundierten, d. h. solche, die namentlich aus Mühe und
Arbeit hervorgehen, in zweckmäßiger Form gelöst werden.
Denn auf diesem Wege kann dem Grade der Fundierung
innerhalb der Unternehmereinkünfte, wie solcher in der Größe
des Vermögens zum Ausdruck kommt, in gerechter Weise ent-
sprochen werden, was bei dem Verfahren, innerhalb der Ein-
kommensteuer selbst die fundierten Bezüge stärker belasten
zu wollen als die unfundierten — wie z. B. bei der italienischen
tassa della ricchezza mobile — ausgeschlossen ist. Nun kann
freilich jenem Grade der Fundierung auch dadurch Rechnung
getragen werden, daß man zur Ergänzung der Einkommensteuer
statt eine allgemeine Vermögenssteuer ein System von Ertrags-